Rz. 1

Die Vorschriften der §§ 2315, 2316 BGB stellen die Ausnahme zu dem Grundsatz des § 2311 BGB dar, wonach Berechnungsgrundlage für den ordentlichen Pflichtteil stets der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls ist. Dies hat zur Folge, dass lebzeitige Zuwendungen des Erblassers den ordentlichen Pflichtteil grundsätzlich nicht verringern oder erhöhen können.

 

Rz. 2

Bei der Anrechnung nach § 2315 BGB muss sich der Pflichtteilsberechtigte einen Vorempfang auf seinen ordentlichen Pflichtteil anrechnen lassen, sofern der Erblasser die Zuwendung mit einer entsprechenden Anrechnungsbestimmung versehen hatte. Es reduziert sich demnach der ordentliche Pflichtteil des Anrechnungspflichtigen um den Vorempfang. Nur der Erbe wird entlastet; auf die Pflichtteilsansprüche weiterer Pflichtteilsberechtigter wirkt sich die Anrechnung nicht aus. Die Ausgleichung nach § 2316 BGB sorgt für einen Ausgleich lebzeitiger Zuwendungen des Erblassers unter den Pflichtteilsberechtigten im Innenverhältnis. Sie hat für den Erben keinerlei Auswirkung, da die Pflichtteilslast (Wert der Summe aller Pflichtteilsansprüche) durch die Ausgleichung weder verringert noch erhöht wird. Die Anrechnung verringert die Pflichtteilslast insgesamt und führt nicht, wie die Ausgleichung, nur zu einer Umverteilung im Innenverhältnis. Es wird die nach §§ 2051 ff. BGB bei gesetzlicher Erbfolge stattfindende Ausgleichung unter Abkömmlingen auf das Pflichtteilsrecht übertragen.

 

Rz. 3

Während an der Ausgleichung nach § 2316 BGB nur Abkömmlinge des Erblassers beteiligt sind, ist eine Anrechnung bei allen Pflichtteilsberechtigten möglich. Die Ausgleichung erfolgt grundsätzlich kraft Gesetzes; für die Anrechnung ist immer eine Anrechnungsbestimmung des Erblassers erforderlich. Die Anrechnungsbestimmung kann formlos erfolgen. Sie kann daher schriftlich, mündlich oder auch stillschweigend erklärt werden.[1]

[1] Palandt/Weidlich, § 2315 Rn 2.

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