Rz. 19

Unabhängig von einer etwaigen Qualifikation als bedingt, zweifelhaft oder unsicher sind alle derartigen Unwägbarkeiten unterliegenden Vermögensgegenstände und Schulden in das durch den Erben zu erstellende Nachlassverzeichnis aufzunehmen.[85] Dieses bildet die Grundlage der Entscheidung, auf welche der dort genannten Posten § 2313 BGB überhaupt anwendbar ist.[86]

Die Ausgleichung erfolgt auch dann, wenn der Umfang des Pflichtteilsanspruchs gerichtlich festgestellt wurde und das Urteil keinen Vorbehalt der Ausgleichung enthält.[87]

 

Rz. 20

Eine Sicherheitsleistung für eine etwaige Ausgleichsforderung kann weder der Erbe noch der Pflichtteilsberechtigte verlangen.[88] Insoweit gelten keine Besonderheiten, sondern die allgemeinen Grundsätze für den Schutz bedingter Ansprüche (§ 916 Abs. 2 ZPO).[89]

 

Rz. 21

Für die Verjährung von Ansprüchen auf nachträgliche Ausgleichung kommt es auf den Zeitpunkt der Entstehung bislang nicht angesetzter Ansprüche bzw. Rechte an. Maßgeblich ist also, wann aufschiebende oder auflösende Bedingungen eintreten bzw. wann bestehende Unsicherheiten oder Ungewissheiten wegfallen.[90]

[85] BeckOGK/Blum, § 2313 Rn 3.1.
[86] Vgl. OLG Dresden v. 30.9.2015 – 17 U 1338/15, BeckRS 2016, 12516.
[87] OLG Kiel OLGE 7, 143; Staudinger/Herzog [2015], § 2313 Rn 39 m.w.N.
[88] Soergel/Dieckmann, § 2313 Rn 22; Staudinger/Herzog [2015], § 2313 Rn 40.
[89] Staudinger/Herzog [2015], § 2313 Rn 40; Soergel/Dieckmann, § 2313 Rn 5.
[90] Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht, § 2313 Rn 15; Palandt/Weidlich, § 2313 Rn 4; a.A. zum alten Recht BGH NJW 2013, 1086 m. Anm. Herrler, der zu Recht darauf hinweist, dass in allen Fällen, in denen der Erbe Kenntnis von etwaigen bedingten Rechten etc. hat, der Verjährungseinwand an § 242 BGB scheitern dürfte.

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