Rz. 5

Umstritten ist indes teilweise die Einordnung aufschiebend bedingter oder befristeter Vermächtnisse und Nachvermächtnisse. Die überwiegende Ansicht in der Lit.[10] geht davon aus, dass § 2307 BGB auch hinsichtlich des aufschiebend befristeten Vermächtnisses anwendbar ist. Das Vermächtnis sei zwar nicht "beschränkt" im eigentlichen Sinne; angesichts des Verweises auf § 2306 BGB, in dessen Absatz 2 die Nacherbeneinsetzung anderen belasteten Erbeinsetzungen gleichgestellt wird, müsse gleiches auch für befristete Vermächtnisse – auch in der Form des Nachvermächtnisses – gelten. Die Frage, ob dies auch für die aufschiebend bedingte Vermächtnisanordnung gilt, hängt konsequenterweise davon ab, wie die Nacherbeneinsetzung i.R.d. § 2306 BGB zu würdigen ist. Ginge man davon aus, dass die Nacherbeneinsetzung bei Eintritt des Vorerbfalls zunächst einer Enterbung gleichkomme, müsste man auch im Fall des aufschiebend bedingten Vermächtnisses – auch des Nachvermächtnisses – die Anwendbarkeit des § 2307 BGB verneinen, da (aktuell) gar keine vermächtnisweise Beteiligung am Nachlass vorläge.[11] Parallel zur bei § 2306 BGB zutreffenden Wertung, dass in der aufschiebend bedingten Berufung zum Nacherben eine Beschwerung des Betroffenen zu sehen ist, muss § 2307 BGB im Ergebnis aber auch für aufschiebend bedingte Vermächtnisse anwendbar sein.[12] Dem stimmt auch die Rspr. zu.[13] Abgesehen von der dogmatischen Einordnung sprechen auch Praktikabilitätserwägungen für diese Sichtweise, da sonst die Nachlassabwicklung erheblich verzögert würde. Der Pflichtteilsberechtigte müsste sich dann – evtl. viele Jahre nach dem Erbfall – den bereits erhaltenen Pflichtteil auf das Vermächtnis anrechnen lassen, wobei das Vermächtnis vielleicht sogar nur mit dem Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls anzusetzen wäre.[14] Die hiermit verbundenen Probleme wären wohl kaum beherrschbar. Vor diesem Hintergrund weist auch die Rspr.[15] zu Recht auf die Zielsetzung des § 2307 BGB, rasch für klare Verhältnisse zu sorgen, hin.[16] Somit ist auch bei der bedingten Vermächtniseinsetzung eine Geltendmachung des vollen Pflichtteils nur nach Ausschlagung des Vermächtnisses möglich.[17]

[10] Staudinger/Otte [2015], § 2307 Rn 8; MüKo/Lange, § 2307 Rn 6 und 8; Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht, § 2307 Rn 8; RGRK/Johannsen, § 2307 Rn 8; Soergel/Dieckmann, § 2307 Rn 2.
[11] So OLG Karlsruhe Justiz 1962, 152; Schlitt, NJW 1992, 28; Strecker, ZEV 1996, 327.
[12] Staudinger/Otte [2015], § 2307 Rn 8; vgl. auch Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht, § 2307 Rn 9; Lange/Kuchinke, § 37 V 6c Fn 115.
[14] Staudinger/Haas [2006], § 2307 Rn 6.
[16] A.A. BeckOGK/Obergfell, § 2307 Rn 5.
[17] BGH ZErb 2001, 22 mit Hinweis auf OLG Oldenburg NJW 1991, 988; Staudinger/Otte [2015], § 2307 Rn 8; Staudinger/Haas [2006], § 2307 Rn 6; Soergel/Dieckmann, § 2307 Rn 2; Lange/Kuchinke, § 37 V 6c Fn 115; a.A.: Strecker, ZEV 1996, 327, 328; Palandt/Weidlich, § 2307 Rn 3; Hölscher/Mayer, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 4 Rn 18.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge