Rz. 2

Voraussetzung der Anwendung des § 2307 BGB ist, dass dem Pflichtteilsberechtigten ein Vermächtnis[4] hinterlassen ist. Auf die weitere Ausgestaltung des Vermächtnisses (Belastungen oder Beschwerungen) kommt es nicht an.[5] Vermächtnis i.S.d. Vorschrift ist auch das Untervermächtnis[6] oder die vermächtnisweise Zuwendung des Pflichtteils. In dieser ist übrigens meist ein unbelastetes Vermächtnis zu sehen, da dem Begünstigten ein ihm ohnedies zustehendes gesetzlich verbrieftes Recht, das gar nicht mehr wirksam beschränkt werden kann, zugewendet wird.

 

Rz. 3

§ 2307 BGB erfasst darüber hinaus auch belastete Vermächtnisse, bei denen bspw. ein Untervermächtnis (§ 2147 BGB) oder eine Auflage (§ 2192 BGB) zu Lasten des Vermächtnisnehmers[7] oder eine Testamentsvollstreckung – wenn es sich um eine reine Vermächtnisvollstreckung handelt, § 2223 BGB – angeordnet ist.[8]

 

Rz. 4

Auch auflösend bedingte oder befristete Vermächtnisse liegen im Regelungsbereich von § 2307 BGB, und zwar unabhängig davon, ob sie nach Eintritt der Bedingung oder Befristung einem Nachvermächtnisnehmer anfallen oder nicht.[9]

[4] Irgendein Vermächtnis (vgl. MüKo/Lange, § 2307 Rn 3; Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht, § 2307 Rn 4) einschließlich des Bestimmungsvermächtnisses, a.A. Hölscher, ZEV 2015, 676, 680.
[5] BayObLG ZEV 2004, 464, 466; Staudinger/Otte [2015], § 2307 Rn 5; BeckOGK/Obergfell, § 2307 Rn 3.
[6] Staudinger/Otte [2015], § 2307 Rn 17.
[7] Staudinger/Otte [2015], § 2307 Rn 17; BeckOGK/Obergfell, § 2307 Rn 4; Schlitt, NJW 1992, 28.
[8] Schlitt, NJW 1992, 28; Staudinger/Otte [2015], § 2307 Rn 17 MüKo/Lange, § 2307 Rn 6; BeckOGK/Obergfell, § 2307 Rn 4; RGRK/Johannsen, § 2307 Rn 7.
[9] MüKo/Lange, § 2307 Rn 7; Staudinger/Haas [2006], § 2307 Rn 5.

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