Rz. 33

Wird dem Pflichtteilsberechtigten ein unbeschwerter und unbeschränkter Erbteil hinterlassen, ist § 2306 Abs. 1 BGB nicht anwendbar. Eine Ausschlagung des hinterlassenen Erbteils ermöglicht nicht die Pflichtteilsgeltendmachung. Allenfalls der Pflichtteilsrestanspruch nach § 2305 BGB bleibt dem Ausschlagenden erhalten. Auf den Restpflichtteil ist aber ggf. das nicht ausgeschlagene Vermächtnis wertmäßig anzurechnen. Dies kann durch die Ausschlagung auch des Vermächtnisses vermieden werden.[125] Besteht kein Restpflichtteilsanspruch, weil der dem Pflichtteilsberechtigten hinterlassene Erbteil von vornherein den Wert der Hälfte des gesetzlichen Erbteils übersteigt, ist eine etwaige Vermächtnisausschlagung pflichtteilsrechtlich irrelevant. Sinkt durch die Ausschlagung des Vermächtnisses der Wert des dem Pflichtteilsberechtigten insgesamt Hinterlassenen unter den Wert seines Pflichtteilsanspruchs, steht ihm wegen der Differenz zwischen hinterlassenem Erbteil und Pflichtteilsanspruch der Pflichtteilsrestanspruch i.S.v. § 2305 BGB zu. Denn Abs. 1 S. 1 ermöglicht die Vermächtnisausschlagung zum Zwecke der Pflichtteilsgeltendmachung auch dann, wenn das Vermächtnis mit keinerlei Beschränkungen oder Beschwerungen verbunden ist.

[125] MüKo/Lange, § 2307 Rn 16; BeckOGK/Obergfell, § 2307 Rn 15.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge