Rz. 6

Gem. § 2087 BGB liegt in der Zuwendung einer Quote grundsätzlich eine Erbeinsetzung. § 2304 BGB bildet hierzu eine Ausnahme, die bei Erfüllung des Tatbestandes der Anwendung von § 2087 BGB vorgeht (lex specialis). Soweit einer letztwilligen Verfügung kein abweichender Wille des Erblassers zu entnehmen ist, wird der auf seinen Pflichtteil Eingesetzte nicht Erbe.[20]

Eine Auslegungsregel, ob der nicht als Erbe berufene Pflichtteilsberechtigte allein auf seinen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch verwiesen ist oder ob ihm ein Vermächtnisanspruch zusteht, enthält § 2304 BGB nicht.[21] Insoweit richtet sich die Ermittlung des Erblasserwillens nach den allg. Auslegungsregeln.[22]

[20] Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht, § 2304 Rn 3.
[21] MüKo/Lange, § 2304 Rn 2.
[22] Vgl. etwa BeckOGK BGB/Gierl [2/2019], § 2304 Rn 5; Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht, § 2304 Rn 2, 4.

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