Rz. 4

Die Abkömmlinge des Erblassers sind die Erben erster Ordnung i.S.d. § 1924 Abs. 1 BGB, also seine Verwandten in gerader absteigender Linie (§ 1589 Abs. 1 S. 1 BGB)[14] (Kinder, Enkel, Urenkel etc.). Das Verwandtschaftsverhältnis eines Abkömmlings zur Mutterfamilie wird nach § 1591 BGB durch die Frau vermittelt, die das Kind geboren hat,[15] und zwar auch dann, wenn das Kind nicht genetisch von ihr abstammt.[16] Demgegenüber setzt das Verwandtschaftsverhältnis zur Vaterfamilie die Zuordnung des in Betracht kommenden Mannes als rechtlicher Vater des Kindes i.S.v. § 1592 BGB voraus.[17] Gem. § 1592 Nr. 1 BGB ist Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist.[18] Dies gilt selbst dann, wenn es offenbar unmöglich ist, dass die Frau das Kind von ihm empfangen hat.[19] Entscheidend ist die rechtliche, nicht die genetische Abstammung.[20] Die Frage der (tatsächlichen) Abstammung kann im Rahmen eines Pflichtteilsprozesses nicht – z.B. auf Einwand des beklagten Erben – zum Prozessgegenstand gemacht und inzidenter geprüft werden.[21] Es handelt sich vielmehr um eine eigenständige, selbstständig zu klärende Vorfrage. Pflichtteilsansprüche können im Streitfall erst nach rechtskräftiger Feststellung der Vaterschaft geltend gemacht werden.[22]

Soweit der Mann die Vaterschaft für ein außerhalb (s)einer Ehe geborenes Kind anerkannt hat oder seine Vaterschaft rechtskräftig festgestellt ist (§§ 1592 Nr. 2 und 3, 1594, 1600d, 1600e BGB), handelt es sich auch bei diesem Kind um einen Abkömmling im pflichtteilsrechtlichen Sinne.[23]

Durch das Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder vom 12.4.2011[24] ist zwischenzeitlich sichergestellt, dass auch vor dem 1.7.1949 geborene nichteheliche Kinder nach ihrem Vater vollumfänglich erb-und pflichtteilsberechtigt sind (Details vgl. Rdn 10 ff.).

Weiterhin ist zu beachten, dass das Pflichtteilsrecht der entfernteren Abkömmlinge ausgeschlossen ist, wenn der die Verwandtschaft vermittelnde nähere Abkömmling bei Eintritt des Erbfalls noch am Leben ist.[25] Darüber hinaus gelten gem. § 2309 BGB Einschränkungen für den Fall, dass der die Verwandtschaft vermittelnde nähere Abkömmling noch am Leben, aber erbrechtlich weggefallen ist. Zu den Abkömmlingen i.S.d. § 2303 BGB zählt, für den Fall dass er lebend geboren wird, auch der nasciturus (vgl. § 1923 Abs. 2 BGB), der zur Zeit des Erbfalles bereits gezeugt war.[26]

[14] MüKo/Lange, § 2303 Rn 26; Staudinger/Otte [2015], § 2303 Rn 2; BeckOGK/Obergfell, § 2303 Rn 24; Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht, § 2303 Rn 35.
[15] Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht, § 2303 Rn 36.
[16] BeckOGK/Obergfell, § 2303 Rn 24.
[17] LG Hagen ZErb 2017, 109; Staudinger/Otte [2015], § 2303 Rn 5; Staudinger/Haas [2006], § 2303 Rn 4; MüKo/Lange, § 2303 Rn 26; Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht, § 2303 Rn 37; vgl. auch Karczewski, ZEV 2014, 641.
[18] BeckOGK/Obergfell, § 2303 Rn 24. Der Nachweis kann z.B. durch Abstammungsurkunde geführt werden (§ 54 Abs. 2 PStG), LG Hagen ZErb 2017, 109.
[19] Palandt/Brudermüller, § 1592 Rn 3; Mayer, ErbR 2010, 34, 37.
[20] LG Hagen ZErb 2017, 109; Horn, in: MAH Erbrecht, § 29 Rn 8.
[21] OLG Koblenz ZEV 2013, 389, 390; OLG Frankfurt NJW-RR 2017, 519; Horn, in: MAH Erbrecht, § 29 Rn 8 unter Hinweis auf OLG Frankfurt ErbR 2017, 164; vgl. auch BGH ZEV 2013, 388 zu § 1593 BGB a.F.
[22] OLG Düsseldorf ZEV 2017, 717; keine inzidente Feststellung im Zivilprozess, vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2017, 519 zum Erbscheinsverfahren.
[23] Vgl. MüKo/Lange, § 2303 Rn 26; BeckOGK/Obergfell, § 2303 Rn 24.
[24] BGBl I 2011, 615; vgl. auch BeckOGK/Obergfell, § 2303 Rn 24; Krug, ZEV 2011, 397; Bäßler, ZErb 2011, 92, 95 f.
[25] Kerscher/Riedel/Lenz, Pflichtteilsrecht, § 6 Rn 12; vgl. auch RGZ 93, 193, 196: "Demselben Stamm darf nicht zweimal ein Pflichtteil gewährt werden."
[26] Staudinger/Otte [2015], § 2303 Rn 2; Staudinger/Haas [2006], § 2303 Rn 3; BeckOGK/Obergfell, § 2303 Rn 24.

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