Rz. 5

§ 2295 BGB sieht das Rücktrittsrecht nur für den Erblasser vor; die Rücktrittserklärung bedarf nach § 2296 Abs. 2 BGB der notariellen Beurkundung. Ein formnichtiger Aufhebungsvertrag, der sich daraus ergibt, dass nicht beide Vertragsschließenden gleichzeitig, sondern zunächst nur der Erblasser allein die Aufhebung des Erbvertrages vor dem Notar erklärt, kann in eine Rücktrittserklärung nach § 2295 BGB umgedeutet werden.[16] Die Rücktrittserklärung muss den Rücktrittsgrund nicht enthalten; sie kann auch der Aufhebung zeitlich vorgehen; entscheidend ist, dass der Rücktritt im Hinblick auf die Aufhebung der Leistungspflicht erfolgte, mithin diese Beweggrund für den Rücktritt war.[17] Haben die Vertragsschließenden (stillschweigend) die Wirksamkeit des Erbvertrages davon abhängig gemacht, dass die rechtsgeschäftliche Verpflichtung besteht (§ 158 Abs. 2 BGB), dann wird der Erbvertrag automatisch unwirksam, wenn die rechtsgeschäftliche Verpflichtung aufgehoben wird; eines Rücktritts bedarf es dann nicht mehr.

[16] OLG Hamm DNotZ 1977, 751, 754.
[17] OLG Hamm DNotZ 1977, 751, 754.

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