Rz. 8

Der Hofübergabevertrag, §§ 7 Abs. 1, 17 HöfeO, weist als Rechtsgeschäft unter Lebenden auf, dass eine vorweggenommene Erbfolge eine Doppelnatur enthält. Als Verfügung von Todes wegen ist er daher unwirksam, wenn er den Vertragserben beeinträchtigt.[32] Keine Verfügung von Todes wegen ist dagegen die Löschung des Hofvermerks nach § 1 Abs. 4 HöfeO.[33] Im Übrigen gilt auch hier die Verfügungsfreiheit des Erblassers nach § 2286 BGB samt den entsprechenden Schutzvorschriften (§§ 2287, 2288 BGB).[34]

[32] BGH LM Nr. 3 zu § 12 HöfeO; a.A. Staudinger/Kanzleiter, § 2289 Rn 26 m. Hinw. auf BGH NJW 1976, 1635, wonach die Löschung des Hofvermerks als Rechtsgeschäft unter Lebenden zulässig ist.
[33] BGHZ 73, 324.
[34] Zur Reichweite der rechtlichen Bindung eines Erblassers durch einen Erbvertrag betreffend einen Hof i.S.d. HöfeO vgl. OLG Schleswig NJOZ 2005, 1079.

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