Rz. 2

Der Erblasser kann die Anfechtung nur höchstpersönlich erklären, ebenso wie er den Erbvertrag nur höchstpersönlich errichten (§ 2274 BGB), bestätigen (§ 2284 BGB), aufheben (§ 2290 BGB) oder den Rücktritt vom Erbvertrag erklären kann (§ 2296 BGB). Die Vertretung ist ausgeschlossen. Der beschränkt geschäftsfähige Erblasser bedurfte bis zum Inkrafttreten des Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen mit Wirkung zum 22.7.2017 nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters; das galt auch für die Aufhebung (§ 2290 Abs. 2 BGB) oder den Rücktritt (§ 2296 Abs. 1 BGB), nicht dagegen für die Errichtung (§ 2275 Abs. 2 BGB) oder Bestätigung (§ 2284 S. 2 BGB) des Erbvertrages, weil sich der Geschäftsfähige in diesen Fällen (endgültig) bindet. Ob die Anfechtung lediglich rechtlich vorteilhaft war, war irrelevant.[2] Bei Geschäftsunfähigen kann der Betreuer mit Genehmigung des BetreuungsG den Erbvertrag anfechten (Abs. 2). Für die Genehmigung ist der Richter zuständig. Zur Fristversäumung durch den gesetzlichen Vertreter vgl. § 2283 Abs. 3 BGB.

[2] Soergel/Wolf, § 2282 Rn 2.

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