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Ein Erbvertrag, der nicht den Formvorschriften entspricht, ist nichtig. Es kommt jedoch eine Umdeutung nach § 140 BGB in ein Testament in Betracht.[24] Auch eine Umdeutung in ein Rechtsgeschäft unter Lebenden ist grundsätzlich möglich, wobei sich hier die Frage stellen muss, ob eine Verpflichtung zu Lebzeiten gewollt sein kann.[25]

[24] BayObLG ZEV 1995, 413.
[25] BGH NJW 1978, 423; BGH NJW 1984, 46, 47.

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