Rz. 72

Im Umfang der Aufhebung wird der Überlebende von der Bindung an das gemeinschaftliche Testament befreit.[189] Die Aufhebung führt nicht zum Wegfall des Bedachten, der sich der schweren Verfehlung schuldig gemacht hat, i.S.d. § 2069 BGB, mit der Folge, dass nun dessen Abkömmlinge als Ersatzerben an dessen Stelle treten würden. Der Erblasser wird durch die Aufhebung im Gegenteil frei, neu zu testieren.[190] Etwas anderes kann sich selbstverständlich dann ergeben, wenn der Wille beider Erblasser im gemeinschaftlichen Testament in eine andere Richtung ging.

 

Rz. 73

Da Abs. 2 S. 2 davon ausgeht, dass der Überlebende die Zuwendung des Erstversterbenden angenommen hat, bleiben die Verfügungen des Erstversterbenden auch im Fall der Aufhebung der Verfügung des Überlebenden wirksam und werden nicht unwirksam nach § 2270 Abs. 1 BGB.[191] Dies wird auch auf die Annahme einer stillschweigenden Ermächtigung zu einer Aufhebung durch die Erblasser im gemeinschaftlichen Testament gestützt.[192]

 

Rz. 74

Auch bei der Aufhebung wegen schwerer Verfehlungen kann der Überlebende nur seine eigenen Verfügungen aufheben und nicht auch die Verfügungen des Erstversterbenden. Dies wirkt sich aber de facto wie eine Aufhebung auch der Verfügungen des Erstverstorbenen aus, soweit der überlebende Ehegatte vom Erstversterbenden bedacht war, beim Berliner Testament also hinsichtlich des gesamten dem Erben anfallenden Nachlasses.[193] Denn der Nachlass des Erstversterbenden befindet sich insoweit wirtschaftlich im Vermögen des Überlebenden und ist damit dessen letztwilligen Verfügungen unterworfen.

[189] BGH FamRZ 1965, 321; BayObLG FamRZ 1964, 472.
[190] BGH FamRZ 1965, 321; BayObLG FamRZ 1964, 472; Staudinger/Kanzleiter, § 2271 Rn 53.
[191] MüKo/Musielak, § 2271 Rn 28; Staudinger/Kanzleiter, § 2271 Rn 50.
[192] MüKo/Musielak, § 2271 Rn 28.
[193] Staudinger/Kanzleiter, § 2271 Rn 51.

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