Rz. 7

Die Erklärung des Widerrufs kann nicht durch einen Stellvertreter erfolgen und auch nicht durch einen gesetzlichen Vertreter (§ 2226 Abs. 1 S. 1 BGB; § 2064 BGB).[19] Die Übermittlung des einseitigen Widerrufs muss in der Form der Urschrift oder einer Ausfertigung der Erklärung geschehen. Nicht ausreichend ist eine einfache oder beglaubigte Abschrift.[20] Für die Art der Übermittlung und den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs gelten die Bestimmungen der §§ 130132 BGB.[21]

 

Rz. 8

 

Praxistipp

Vorzugsweise sollte die Zustellung des Widerrufs aus Beweiszwecken durch den Gerichtsvollzieher nach § 132 Abs. 1 BGB, §§ 166 ff. ZPO erfolgen, auch wenn ansonsten jede Art des Zugangs ausreichend ist.[22] Möglich ist, bei unbekanntem Aufenthaltsort des Widerrufsgegners, auch die öffentliche Zustellung über § 132 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 203 ff. ZPO.[23]

 

Rz. 9

Wird die öffentliche Zustellung erschlichen, ist sie dennoch wirksam, der Ausübung der sich daraus ergebenden Rechtsposition kann jedoch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden.[24] Dieser Einwand ist nicht nur gegenüber dem Widerrufenden, sondern gegenüber jedem, der Rechte aus einer neuen nach Widerruf errichteten letztwilligen Verfügung herleiten möchte,[25] gegeben. Beweisbelastet ist derjenige, der den Rechtsmissbrauch geltend macht.[26] Der Widerruf wird wirksam mit Zugang der Erklärung. Wie stets beim Zugang einer Willenserklärung ist es daher ohne Belang, ob und wann der Ehegatte, dem gegenüber der Widerruf erklärt wird, von der ihm zugegangenen Widerrufserklärung Kenntnis erlangt.

[19] Staudinger/Kanzleiter, § 2271 Rn 9.
[20] BGHZ 31, 5, 7; BGHZ 36, 201, 203; BGHZ 48, 374, 377; OLG Hamm v. 28.10.2014 – I-15 W 14/14, Rn 22, zit. nach juris = ZErb 2015, 92; MüKo/Musielak, § 2271 Rn 8; a.A. Soergel/Wolf, § 2271 Rn 8 m.w.N. zur Gegenmeinung; zweifelnd ebenso Palandt/Weidlich, § 2271 Rn 5 m.w.N.
[21] BGHZ 9, 233; RGZ 65, 272.
[22] So auch Palandt/Weidlich, § 2271 Rn 5; OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 447.
[23] Soergel/Wolf, § 2271 Rn 7.
[24] BGHZ 64, 5.
[25] BGHZ 64, 5, 8.
[26] Soergel/Wolf, § 2271 Rn 7.

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