Rz. 43

Unter der Jastrow’schen Klausel[129] sind Anordnungen zu verstehen, wonach zum einen die Enterbung desjenigen, der den Pflichtteil verlangt, verbunden ist mit der Bestimmung, dass die loyalen Abkömmlinge dann ebenfalls ihren Pflichtteil (oder ihren gesetzlichen Erbteil oder mehr) am Nachlass des Erstversterbenden erhalten sollen, diese Ansprüche aber erst bei Eintritt des Schlusserbfalls fällig werden. Damit wird die Bemessungsgrundlage für den Pflichtteil des illoyalen Abkömmlings beim zweiten Erbfall vermindert. Zugleich wird aber der längerlebende Ehegatte in seinem finanziellen Spielraum erheblich beeinträchtigt.

[129] Nach Jastrow, DNotZ 1904, 424.

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