Rz. 40
Genaues Augenmerk ist darauf zu legen, welches Verhalten nach dem Inhalt der Klausel den Ausschluss des Pflichtteils auslösen soll. Wird in der Klausel auf das Verlangen oder das Geltendmachen des Pflichtteils abgestellt, so ist lediglich das ernsthafte außergerichtliche oder gerichtliche Auszahlungsbegehren Voraussetzung und nicht, dass der Anspruchsteller die Auszahlung des Pflichtteils tatsächlich erlangt.[113] Das Verhalten eines gesetzlichen Vertreters (Betreuers oder Ergänzungspflegers) wird den den Pflichtteil Verlangenden zugerechnet.[114]
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