Rz. 40

Genaues Augenmerk ist darauf zu legen, welches Verhalten nach dem Inhalt der Klausel den Ausschluss des Pflichtteils auslösen soll. Wird in der Klausel auf das Verlangen oder das Geltendmachen des Pflichtteils abgestellt, so ist lediglich das ernsthafte außergerichtliche oder gerichtliche Auszahlungsbegehren Voraussetzung und nicht, dass der Anspruchsteller die Auszahlung des Pflichtteils tatsächlich erlangt.[113] Das Verhalten eines gesetzlichen Vertreters (Betreuers oder Ergänzungspflegers) wird den den Pflichtteil Verlangenden zugerechnet.[114]

[113] OLG München NJW-RR 2008, 1034; OLG München ZEV 2006, 411; BayObLG NJW-RR 1990, 969, 970; Lübbert, NJW 1988, 2706, 2710; Soergel/Wolf, § 2269 Rn 36; Staudinger/Kanzleiter, § 2269 Rn 58.
[114] BayObLG NJW-RR 1990, 969, 970; OLG Braunschweig OLGZ 1977, 185, 188; Staudinger/Kanzleiter, § 2269 Rn 58. Vgl. zur Geltendmachung des Pflichtteils durch den Betreuer Ivo, ZErb 2004, 174.

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