Rz. 1

Die Vorschrift des § 2252 BGB ist auf alle nach §§ 2249–2251 BGB a.F. und n.F. errichteten Nottestamente anwendbar.[1] Der Grund für die zeitliche Beschränkung der Gültigkeitsdauer der Nottestamente liegt in der besonderen Situation ihrer Errichtung als sog. vorläufige letztwillige Verfügungen.[2] Zwar erlaubt der Gesetzgeber die Errichtung von Nottestamenten und damit die Durchbrechung der üblicherweise vorgesehenen Formvorschriften für Testamente. Im Gegenzug jedoch haben die Nottestamente nur eine kurze Gültigkeitsdauer, da nach Verstreichen der Notsituation ein gewöhnliches Testament errichtet werden könnte.[3]

[1] Soergel/Mayer, § 2252 Rn 1.
[2] MüKo/Hagena, § 2252 Rn 1.
[3] Soergel/Mayer, § 2252 Rn 2.

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