Rz. 18

Über diese Erklärung ist anschließend zwingend eine Niederschrift zu fertigen. Sie kann von einem der Zeugen oder einer dritten Person erstellt werden.[24] Die Niederschrift ist Ausdruck und Verkörperung des letzten Willens des Erblassers. Sie muss beim Tod des Erblassers grundsätzlich abgeschlossen worden sein und aus ihr muss sich ergeben, dass die in ihr zum Ausdruck gekommenen Erklärungen vor den Zeugen abgegeben wurden.[25]

 

Rz. 19

Folgende Vorschriften aus dem BeurkG sind nach Abs. 3 S. 2 im Hinblick auf die Niederschrift zu beachten: §§ 810 BeurkG (Inhalt der Niederschrift u. Feststellung der Beteiligten), § 11 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BeurkG (Geschäftsfähigkeit des Erblassers), § 13 Abs. 1, 3 S. 1 BeurkG (Vorlesung, Genehmigung u. Unterschriften), § 23 BeurkG (hörbehinderte Beteiligte), § 28 BeurkG (Vermerk über die Geschäftsfähigkeit des Erblassers). Daneben sind nach § 2250 Abs. 3 S. 2 a.E. BGB auch die in § 2249 Abs. 1 S. 5 u. 6, Abs. 2, Abs. 6 BGB postulierten Formvorschriften zu beachten.

 

Rz. 20

Die Niederschrift muss zwingend die Bezeichnung des Erblassers und der drei Zeugen und der Beteiligten enthalten, daneben die Erklärung des Erblassers. Die Identität der handelnden Personen ist ebenso festzuhalten wie die Geschäftsfähigkeit und die Testierfähigkeit des Erblassers.[26]

[24] Soergel/Mayer, § 2250 Rn 11.
[25] MüKo/Hagena, § 2250 Rn 14.
[26] MüKo/Hagena, § 2250 Rn 14.

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