Rz. 38

Der Mangel der Erklärung des letzten Willens des Erblassers (mündlich oder durch Übergabe einer Schrift) zieht die Unwirksamkeit des Testaments nach sich. Daneben führt die Fertigung der Niederschrift erst nach dem Ableben des Erblassers ebenso zur Nichtigkeit des Testaments wie die mangelnde Unterschriftsleistung aller Beteiligten oder des Bürgermeisters (Ausnahme: § 35 BeurkG) oder des schreibfähigen Erblassers.[36] Ist der Bürgermeister nicht über die ganze Dauer der Testamentserrichtung anwesend oder fehlt ihm die Vertretungsmacht, hat dies die Nichtigkeit des Testaments zur Folge. Dasselbe gilt, wenn die zwei Zeugen nicht während der gesamten Verhandlung anwesend sind.[37] Wirken keine Zeugen oder nur ein Zeuge mit, führt dies ebenfalls zur Nichtigkeit. Unterlässt es der Bürgermeister, die Niederschrift vorzulesen und vom Erblasser genehmigen zu lassen, ist das ebenso ein Nichtigkeitsgrund.[38] Zudem muss der Bürgermeister bei einem hörbehinderten Erblasser zwingend die Niederschrift zur Durchsicht vorlegen (§ 23 BeurkG). Bei einem Sprachunkundigen muss eine mündliche Übersetzung erfolgen (§§ 16, 32 BeurkG). Schädlich ist die Verwandtschaft des Bürgermeisters mit dem Erblasser in gerader Linie oder die Beurkundung des Testaments des Ehegatten/Lebenspartners des Bürgermeisters. Daneben darf es im Falle der Schriftübergabe nicht an dieser Schrift als Anlage zur Niederschrift und der Erklärung, dass die Schrift den letzten Willen ausführt, fehlen (§ 2232 S. 1 BGB).

[36] Staudinger/Baumann, § 2249 Rn 40 (Niederschrift zu Lebzeiten), Rn 51 (Unterschrift Erblasser), Rn 52 (Unterschrift Bürgermeister).
[37] Soergel/Mayer, § 2249 Rn 10.
[38] BGHZ 115, 169.

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