Rz. 40

Vom Bürgermeister wird erwartet, dass er die zwingenden Wirksamkeitserfordernisse eines Bürgermeistertestaments kennt. Verursacht der Bürgermeister die Nichtigkeit des Testaments durch die Unkenntnis der Wirksamkeitsvoraussetzungen, liegt hierin grundsätzlich eine Amtspflichtverletzung.

 

Rz. 41

Hat der Bürgermeister Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers, berechtigt ihn das mangels Verweisung in Abs. 1 S. 4 Hs. 1 auf § 11 Abs. 1 S. 1 BeurkG nicht zur Ablehnung der Beurkundung. Vielmehr darf der Bürgermeister nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 BeurkG untätig bleiben.[40] Lehnt der Bürgermeister die Beurkundung ab, da nach seiner Auffassung die Besorgnis des vorzeitigen Ablebens nicht besteht, ist hierin keine "dienstliche Verfehlung" zu sehen, selbst wenn die Besorgnis objektiv vorlag.[41]

 

Rz. 42

Verletzt der Bürgermeister schuldhaft seine Pflichten im Hinblick auf die Testamentserrichtung, haftet die Gemeinde nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB. Dabei besteht die Amtspflicht des Bürgermeisters nicht nur gegenüber dem Erblasser, sondern auch gegenüber den Bedachten.[42] Die Pflicht der Urkundsperson umfasst dabei neben der wirksamen Errichtung des Nottestaments auch die Belehrung nach § 17 BeurkG.[43]

 

Rz. 43

Ein Verschulden des Erblassers oder seines Beraters kann gegen einen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines durch die Pflichtverletzung nichtigen Testaments nach neuerer Rspr. nunmehr wohl eingewendet werden.[44] Es wird jedoch aufgrund der besonderen Umstände ein geringerer Haftungsmaßstab als beim Notar anzuwenden sein.[45]

 

Rz. 44

Die Träger öffentlicher Krankenhäuser sind öffentlich-rechtlich und vertraglich verpflichtet, die Errichtung wirksamer Nottestamente zu gewährleisten.[46] Das Krankenhauspersonal trifft in diesem Zusammenhang jedoch keine Belehrungspflicht.[47]

[40] Reimann/Bengel/Mayer/Voit, § 2249 Rn 14.
[41] MüKo/Hagena, § 2249 Rn 2.
[42] RGZ 95, 214; OLG Nürnberg OLGZ 1965, 158.
[43] Soergel/Mayer, § 2249 Rn 18.
[44] BGH NJW 1956, 260 wohl überholt durch BGH NJW 1997, 2327, 2329; Reimann/Bengel/Mayer/Voit, § 2249 Rn 14: Andeutung der Änderung der Rspr. Besser: Soergel/Mayer, § 2249 Rn 18.
[45] RG JW 1938, 810; BayObLGZ 31, 371; a.A. Soergel/Mayer, § 2249 Rn 18, mit der Begründung, dass das Bürgermeistertestament sonst ein "öffentliches Testament minderer Art" sei.
[47] Soergel/Mayer, § 2249 Rn 18.

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