Rz. 15

Nach § 10 Abs. 2 KonsG[5] stehen die von einem Konsularbeamten aufgenommenen Urkunden den von inländischen Notaren beurkundeten Urkunden gleich und sind damit als eine weitere Form der – im BGB allerdings nicht geregelten – ordentlichen Testamente anzusehen. Insoweit ist aber zwischen den Berufskonsuln einerseits und den Honorarkonsuln andererseits (vgl. dazu § 1 KonsG) zu differenzieren. Denn nur die Berufskonsularbeamten, die die Befähigung zum Richteramt haben, sind nach § 19 Abs. 1 KonsG ohne Einschränkung zur Wahrnehmung aller konsularischen Aufgaben befugt. Handelt dagegen zwar ein Berufskonsul, dem jedoch die Befähigung zum Richteramt ermangelt, sollen diese Willenserklärungen gem. § 19 Abs. 2 KonsG nur mit ausdrücklicher Ermächtigung des Auswärtigen Amts entgegengenommen werden. Allerdings berührt die Nichtbeachtung dieser "Soll"-Vorschrift die Gültigkeit der Urkunde nicht.[6]

 

Rz. 16

Für Honorarkonsularbeamte gelten diese Einschränkungen entsprechend; weitere Eingrenzungen können gem. § 24 KonsG durch das Auswärtige Amt angeordnet werden. Doch hat auch ein Verstoß gegen derartige Eingrenzungen für die Gültigkeit der Urkunde keine Auswirkungen.

[5] V. 14.9.1974, BGBl I, S. 2317.
[6] MüKo/Hagena, § 2231 Rn 30; Soergel/Mayer, § 2231 Anh. Rn 2.

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