Rz. 3

Nach Abs. 2 ist ausnahmsweise jeder Testamentsvollstrecker berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Testamentsvollstrecker diejenigen Maßnahmen, welche zur Erhaltung eines der gemeinschaftlichen Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstandes notwendig sind, auszuführen. Ebenso kann jeder einzelne Testamentsvollstrecker bei Meinungsverschiedenheiten allein das Nachlassgericht anrufen. Bei der Gesamtvollstreckung stellt sich für Dritte häufig das Problem, dass diese nicht wissen, dass tatsächlich Gesamtvollstreckung angeordnet ist und nicht nur eine einzelne Testamentsvollstreckung. Sämtliche Rechtsgeschäfte bleiben schwebend unwirksam, solange nicht die anderen Testamentsvollstrecker ihre Genehmigung erteilt haben.[4] Beruft sich der Dritte auf eine Anscheinsvollmacht gem. § 164 Abs. 1 S. 2 BGB oder auf eine ausdrückliche Erklärung des Testamentsvollstreckers, er handele im Namen auch der weiteren Gesamtvollstrecker, so bleibt dennoch das Rechtsgeschäft gegenüber dem Nachlass schwebend unwirksam, da eine tatsächliche Bevollmächtigung notwendig ist. Dann haftet aber der erklärende oder handelnde Testamentsvollstrecker nach Maßgabe des § 179 BGB.[5] Mit Ausnahme der wirksamen Bevollmächtigung eines einzelnen Testamentsvollstreckers und einer abweichenden Anordnung müssen alle Amtsführungen gemeinschaftlich vorgenommen werden, wie z.B. das Stellen eines Antrags auf Grundbuchberichtigung, eines Antrags, Verwaltungsanordnungen gem. § 2216 Abs. 2 S. 2 BGB aufzuheben sowie ein Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen.

[4] RG JW 1932, 1358.
[5] Soergel/Damrau, § 2224 Rn 5 m.w.N.

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