Rz. 7

Ohne Ermächtigung des Testamentsvollstreckers kann der verklagte Erbe keine Widerklage aufgrund eines vom Testamentsvollstrecker verwalteten Anspruchs erheben.[15] Gleiches gilt für die Aufrechnung. Es bedarf somit ausdrücklich einer vorherigen Zustimmung des Testamentsvollstreckers, der regelmäßig aber seine Zustimmung nicht verweigern darf, sofern dies zur ordnungsgemäßen Verwaltung nach § 2216 BGB gehört. Der Erbe kann neben dem Testamentsvollstrecker auch als Nebenintervenient nach § 66 ZPO beitreten und wird hierdurch Streitgenosse. Gleiches kann auch der Testamentsvollstrecker in einem Passivprozess des Erben machen. Zur Begründung des rechtlichen Interesses nach § 66 ZPO reicht schon die Gefahr eines nachteiligen Beweisergebnisses aus.[16] Allerdings wird der Testamentsvollstrecker nicht der Streitgenosse des Erben, weil die Rechtskraft des Urteils gegen den Erben und nicht gegen ihn wirkt.

[15] Staudinger/Reimann, § 2212 Rn 5.
[16] Staudinger/Reimann, § 2213 Rn 23.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge