Rz. 1

§ 2213 BGB gilt ausschließlich bei Passivprozessen des Testamentsvollstreckers. Machen Dritte Ansprüche gegen den Nachlass gerichtlich geltend, kann immer der Erbe, der die Erbschaft nach § 1958 BGB angenommen hat, verklagt werden. Hat allerdings ein Testamentsvollstrecker das Verwaltungsrecht hinsichtlich des Nachlasses oder des geforderten Nachlassgegenstandes, benötigt der Nachlassgläubiger auch einen Titel gegen den Testamentsvollstrecker, um nach § 748 ZPO die Zwangsvollstreckung erfolgreich betreiben zu können. Die Vorschrift des § 2213 BGB ist dreigeteilt und klärt, bei welchen Konstellationen wie verfahren werden muss. Danach ist Klage einzureichen:

bei Anspruch gegen den Nachlass sowohl gegen Erben als auch gegen Testamentsvollstrecker nach Abs. 1 S. 1;
wenn der Testamentsvollstrecker kein Verwaltungsrecht hat, nur gegen den Erben gem. Abs. 1 S. 2;
bei Pflichtteilsansprüchen und Nebenrechten nur gegen Erben nach Abs. 1 S. 3.
 

Rz. 2

Eine Klage gegen die Erben vor Annahme der Erbschaft ist nicht zulässig. In diesen Fällen kann wegen Abs. 2 gegen den Testamentsvollstrecker vorgegangen werden, sofern dieser das Amt angenommen hat. Haben weder die Erben das Erbe noch der Testamentsvollstrecker sein Amt angenommen, ist die Klage unzulässig. Beim Testamentsvollstrecker reicht die förmliche Annahme des Amts.[1] Die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder die Inbesitznahme des Nachlasses ist nicht Voraussetzung.

[1] Staudinger/Reimann, § 2213 Rn 2.

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