Rz. 13

Der Testamentsvollstrecker hat die Möglichkeit, die Erben zur Prozessführung im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft wirksam zu ermächtigen.[33] Die gewillkürte Prozessstandschaft bietet sich insbesondere in den Fällen an, in denen der Testamentsvollstrecker aufgrund des Risikos selbst nicht klagen will. Die Besonderheit dieser gewillkürten Prozessstandschaft liegt darin, dass ein eigenes Recht, das jedoch der Verfügungsbefugnis durch den Rechtsinhaber entzogen ist, im eigenen Namen geltend gemacht wird.[34] Lehnt der Testamentsvollstrecker sowohl die eigene Prozessführung als auch eine gewillkürte Prozessstandschaft ab, so muss er vom Erben nach § 2216 BGB auf Durchführung der Klage verklagt werden. Alternativ kann der Erbe bei grobem Pflichtverstoß die Entlassung des Testamentsvollstreckers beantragen.[35]

 

Rz. 14

Die prozessuale Voraussetzung ist dann gegeben, wenn sich insbesondere das schutzwürdige Interesse für die Geltendmachung durch den Erben aus seiner eigenen Rechtsinhaberschaft ergibt. Erfolgt die Abtretung zur Ermöglichung der Prozessführung nur aus dem Grund, damit das Kostenrisiko verschoben wird, ist sie wegen Missbrauch unzulässig.[36] Dem Testamentsvollstrecker ist es jedoch nur möglich, im Rahmen seiner ordnungsgemäßen Verwaltung die Ermächtigung zu erteilen. Hierzu gehört auch, dass das durch den Prozess Zugesprochene seiner Verwaltung unterworfen bleibt. Wenn er zur Freigabe nach § 2217 Abs. 1 BGB befugt wäre, muss diese Einschränkung nicht vom Testamentsvollstrecker beachtet werden.[37] Sofern ein Erbe im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft Klage erhebt, ist zu beachten, dass der Antrag auf Leistung an den Testamentsvollstrecker gerichtet sein muss, weil dieser weiterhin den Nachlass zu verwalten hat.[38] Die Rechtskraft eines gegen den Erben als gewillkürten Prozessstandschafter ergangenen Urteils wirkt auch gegen den Testamentsvollstrecker.[39]

[33] MüKo/Zimmermann, § 2212 Rn 18 m.w.N.
[34] Dazu Mayer/Bonefeld, Testamentsvollstreckung, § 11 Rn 9.
[35] Soergel/Damrau, § 2212 Rn 2.
[36] BGH NJW 1961, 1528; Zimmermann, Testamentsvollstreckung, Rn 597.
[37] BGH NJW 1961, 1528; Zimmermann, Testamentsvollstreckung, Rn 597.
[38] Soergel/Damrau, § 2212 Rn 3; Zimmermann, Testamentsvollstreckung, Rn 597.
[39] Soergel/Damrau, § 2212 Rn 3; Staudinger/Reimann, § 2212 Rn 8.

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