Rz. 1

§ 2212 BGB bezieht sich ausschließlich auf Aktivprozesse, mithin die Geltendmachung von Rechten, die den Nachlass betreffen. Aufgrund des Verwaltungs- und Verfügungsrechts des Testamentsvollstreckers wird ihm das ausschließliche Prozessführungsrecht zugewiesen. Im Einzelnen ist jedoch ausschlaggebend, ob das betreffende konkrete Recht der Testamentsvollstreckung unterliegt. Die Prozessführungsbefugnis folgt somit grundsätzlich nicht dem materiell-rechtlich Bestehenden, sondern der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers nach § 2205 BGB. Die Ausnahme bildet hierbei § 265 ZPO, wenn der Anspruch vom Testamentsvollstrecker abgetreten oder veräußert wurde. Gleiches gilt bei der Teilverwaltung nach § 2213 Abs. 1 S. 2 BGB.

Die Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind nicht befugt, in die Amtsführung des Testamentsvollstreckers einzugreifen. Einzelne Maßnahmen können daher dem Testamentsvollstrecker nicht durch einstweilige Anordnung untersagt werden.[1]

 

Rz. 2

Der Testamentsvollstrecker ist selbst Prozesspartei und dabei nicht Vertreter der Erben oder des Nachlasses. Er ist wegen § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO Partei kraft Amts. Der Testamentsvollstrecker klagt mithin im eigenen Namen und auf Leistung an sich. Aufgrund dieser Parteistellung kann er lediglich als Partei nach §§ 445 ff. ZPO vernommen werden. Ist der Erbe nicht Streitgenosse des Testamentsvollstreckers, dient er im Prozess als Zeuge nach §§ 373 ff. ZPO. Wird das Recht des Testamentsvollstreckers bestritten, kann der Erbe in dem Prozess als Nebenintervenient nach §§ 66, 69 ZPO oder Hauptintervenient nach § 64 ZPO (Streitbeitritt aus eigenem Antrieb) auftreten. Dem Erben kann auch nach Maßgabe der §§ 72 ff. ZPO der Streit verkündet werden. Dies bietet sich insbesondere in den Fällen an, in denen der Testamentsvollstrecker sich einem Haftungsregress nach § 2219 BGB ausgesetzt sieht.

 

Rz. 3

Hat der Erblasser ein gemeinschaftliches Verfügungsrecht angeordnet, so steht das Prozessführungsrecht den Erben und dem Testamentsvollstrecker gemeinschaftlich zu. Dann sind beide notwendige Streitgenossen i.S.d. § 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO. Gleiches gilt nach § 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO, wenn mehrere Personen zum Testamentsvollstrecker berufen sind, sofern sie gem. § 2224 Abs. 1 BGB gemeinsam zur Vollstreckung berufen sind. Ist ein Mitvollstrecker gem. § 2224 Abs. 1 S. 3 BGB zur alleinigen Verwaltung des betroffenen Rechts berufen, kann er allein klagen. Die alleinige Klagebefugnis ist im Übrigen bei Mitvollstreckern nach § 2224 Abs. 2 BGB immer dann gegeben, wenn die Prozessführung zur Erhaltung eines Nachlassgegenstands erforderlich ist. Nach h.M. haben die Gesamtvollstrecker als notwendige Streitgenossen nach § 62 ZPO eine gemeinsame Klage einzureichen. Dies gilt gleichermaßen für Gestaltungs-, Feststellungs- und Leistungsklagen und geschieht durch die gemeinsame Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten.[2] Fehlt das Prozessführungsrecht, so ist die Klage wegen einer fehlenden Prozessvoraussetzung als unzulässig abzuweisen. Ein unter Verkennung der Prozessführungsbefugnis der Erben erstrittenes Urteil wirkt nicht gegen den Testamentsvollstrecker.[3]

[1] So auch: J. Mayer, ZEV 2013, 469; OLG Karlsruhe ZEV 2013, 205; a.A. Zimmermann, ZEV 2010, 368; Staudinger/Reimann, vor § 2197 Rn 30.
[2] Damrau, ZEV 2013, 475.
[3] Soergel/Damrau, § 2212 Rn 2.

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