Gesetzestext

 

(1)1Der Testamentsvollstrecker hat die in den §§ 2203 bis 2206 bestimmten Rechte nicht, soweit anzunehmen ist, dass sie ihm nach dem Willen des Erblassers nicht zustehen sollen. 2Unterliegen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nur einzelne Nachlassgegenstände, so stehen ihm die in § 2205 Satz 2 bestimmten Befugnisse nur in Ansehung dieser Gegenstände zu.

(2)Hat der Testamentsvollstrecker Verfügungen des Erblassers nicht selbst zur Ausführung zu bringen, so kann er die Ausführung von dem Erben verlangen, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Der Erblasser hat nicht nur die Möglichkeit, die Befugnisse des Testamentsvollstreckers zu erweitern, sondern er kann im Gegenteil bestimmte Rechte beschränken. Die Beschränkung muss vom Erblasser im Rahmen einer letztwilligen Verfügung entweder konkludent oder ausdrücklich erfolgen. Bei konkludenten Einschränkungen muss durch Auslegung ermittelt werden, inwieweit der Erblasser tatsächlich eine Beschränkung gewollt hat. Dabei können auch außerhalb der letztwilligen Verfügung liegende Umstände berücksichtigt werden. Das Problem der konkludenten Beschränkung spielt in der Praxis eine sehr große Rolle. So ist fraglich, ob nicht eine Teilungsanordnung oder die Anordnung einer befreiten Vorerbschaft[1] die Verpflichtungsbefugnis des Testamentsvollstreckers beschränkt. Die Rspr. des BGH und die in der Lit. h.M. differieren. Im Übrigen ist insbesondere die Beschränkungsanordnung von den einfachen Wünschen des Erblassers abzugrenzen. In Übereinstimmung mit der älteren Rspr.[2] geht die überwiegende Lit.[3] zu Recht davon aus, dass nach außen wirkende dingliche Verfügungsbeschränkungen nicht ohne weiteres unterstellt werden können. Es ist lediglich von einer nach innen wirkenden schuldrechtlichen Verpflichtung auszugehen. Der BGH[4] geht von einer Beschränkung der Verfügungsmacht bei einem zeitlich beschränkten Verbot jeglicher Verfügung über ein Grundstück mit Außenwirkung aus, ebenso bei der Anordnung eines Grundstücksverkaufs und Verbot der Teilung. Bei der Teilungsanordnung hat er hingegen eine automatische Beschränkung abgelehnt. Kommt man zu dem Ergebnis, der Erblasser wünschte eine derartige Beschränkung, hat diese Beschränkung dingliche Wirkung, wofür bereits der Wortlaut des Abs. 1 S. 1 spricht.[5] Eine entgegenlaufende Verfügung des Testamentsvollstreckers ist unwirksam. Demzufolge werden nicht lediglich Schadensersatzansprüche nach § 2219 BGB gegenüber dem Testamentsvollstrecker ausgelöst. Kann der Testamentsvollstrecker wegen der Beschränkung aus § 2208 BGB nicht über einen Nachlassgegenstand verfügen, führt dies nicht zu einem generellen Ausschluss einer Verfügung. Vielmehr können dann nur Erbe und Testamentsvollstrecker gemeinsam und einvernehmlich verfügen.[6] Eine Beschränkung der Befugnisse kann angenommen werden, wenn bei der Verfügung über einen Nachlassgegenstand erhebliche Interessenkonflikte entstehen können.[7]

[1] Dazu Keim, ZEV 2002, 132.
[2] BGH WM 1970, 738; BayObLGZ 1967, 230.
[3] BeckOK BGB/Lange, § 2208 Rn 3; Soergel/Damrau, § 2208 Rn 3; Palandt/Weidlich, § 2208 Rn 3; a.A. Zimmermann, Testamentsvollstreckung, Rn 413; Bengel/Reimann/Reimann, § 2 Rn 65.
[4] NJW 1984, 2464; BGHZ 56, 275; ähnlich OLG Zweibrücken ZEV 2001, 274.
[5] Zimmermann, Testamentsvollstreckung, Rn 380.
[6] BGHZ 40, 115; BGHZ 56, 275; BGH NJW 1984, 2464; BeckOK BGB/Lange, § 2208 Rn 13; Staudinger/Reimann, § 2208 Rn 6; MüKo/Zimmermann, § 2208 Rn 5.
[7] BeckOK BGB/Lange, § 2208 Rn 3.

B. Tatbestand

I. Möglichkeiten der Beschränkung (Abs. 1)

 

Rz. 2

Die Möglichkeiten der Beschränkungen durch den Erblasser sind vielfältig. Sie können inhaltlicher, gegenständlicher oder zeitlicher Natur sein bzw. sich auf den Erbteil eines Erben beschränken. Gesetzlich geregelt sind die inhaltlichen Beschränkungen im Rahmen einer Nacherbentestamentsvollstreckung gem. § 2222 BGB, der Vermächtnisvollstreckung gem. § 2223 BGB sowie die reine Verwaltungsvollstreckung gem. § 2209 S. 1 BGB. Der Erblasser kann aber darüber hinaus ohne weiteres die Testamentsvollstreckung auf bestimmte Aufgaben reduzieren wie z.B. die Erfüllung eines Vermächtnisses oder einer Auflage, Ausübung eines Stimmrechts in einer Kapitalgesellschaft oder die Zustimmung zu bestimmten Erbenverfügungen. Ferner kann ihm auch nur die Durchführung bestimmter Geschäfte untersagt werden, wie z.B. der Verkauf von Immobilien oder die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten. Werden die Befugnisse des Testamentsvollstreckers gegenständlich auf die Verwaltung einzelner Objekte – wie z.B. Immobilie, Unternehmen oder Urheberrechte – beschränkt, hat dies Auswirkungen auf die Anwendbarkeit weiterer Vorschriften. So sind die Vorschriften nicht anwendbar, die die Verwaltung des ganzen Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker voraussetzen, wie z.B. § 748 Abs. 2 ZPO; § 2213 Abs. 1 BGB; §§ 779 Abs. 2 S. 2, 780 Abs. 2, 991 Abs. 2 ZPO; § 317 Abs. 2 InsO; § 359 Abs. 2 FamFG; § 40 Abs. 2 GBO.

 

Rz. 3

Des Weiteren können Verfügungen des Testamentsvollstreckers von der Zustimmung Dritter abhängig ge...

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