Rz. 7

Im Fall eingeschränkter Haftung ist das Instrument der Vollstreckungsgegenklage nach § 786 ZPO zu beachten. Die Vorschriften der §§ 780 Abs. 1, 781, 785 ZPO sind danach entsprechend anwendbar. Der Hauptvermächtnisnehmer muss sich somit seine beschränkte Haftung in einem Urteil vorbehalten lassen,[8] soweit es nicht zu einer Abweisung der Klage des Untervermächtnisnehmers kommt, weil bereits feststeht, dass er aufgrund der bestehenden Haftungsbeschränkungen nichts verlangen kann. Die Erfüllungsverweigerung des Hauptvermächtnisnehmers hat dieser ggf. im Wege der Vollstreckungsgegenklage (§§ 785, 767 ZPO) durchzusetzen.[9] Zudem können ggf. Anträge zur vorläufigen Vollstreckungsbeschränkung nach §§ 769, 770 ZPO gestellt werden.

[8] MüKo/Rudy, § 2187 Rn 5; OLG Celle v. 29.4.1999 – 22 U 133/98, ZEV 2000, 200–201.
[9] Zöller/Herget, § 767 Rn 12; Palandt/Weidlich, § 2187 Rn 2.

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