Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermächtnis

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Beschränkung der Haftung nach §§ 786, 780 ZPO auf ein im Testament angeordnetes Vermächtnis ist auch für den Fall zu beantragen, dass das Vermächtnis mit einem Untervermächtnis belastet ist.

 

Normenkette

BGB § 2187; ZPO §§ 780, 786

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 08.04.1998; Aktenzeichen 12 O 222/97)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 8. April 1998 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Dem Beklagten als Vermächtnisnehmer wird die Beschränkung seiner Haftung auf die ihm zugewandten Vermächtnisse aus dem notariellen Testament vom 8. Mai 1995 der am 27. Mai 1995 verstorbenen Erblasserin … vorbehalten.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 122.500 DM abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Parteien dürfen Sicherheit durch unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete, schriftliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank, die einem anerkannten Einlagensicherungsfonds angehört, oder einer öffentlichen Sparkasse erbringen.

Beschwer: 100.000 DM.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt Vermächtniserfüllung.

Am 27. Mai 1995 verstarb …, nachfolgend als Erblasserin bezeichnet, die die Verteilung ihres Nachlasses mit notariellem Testament vom 8. Mai 1995 geregelt hatte. Darin bestimmte sie ihren Ehemann … zum nichtbefreiten Vorerben und ihre beiden Kinder, … und den Beklagten, zu Nacherben. Außerdem vermachte sie ihren Kindern zu gleichen Teilen den unter Ziffer 5. a) bis d) des Testaments genannten Grundbesitz und den unter Ziffer 7. genannten Schmuck, wobei gemäß Ziffer 6. ihrem Ehemann der lebenslängliche unentgeltliche Nießbrauch und die Verwaltung des unter Ziffer 5. b) bezeichneten Mehrfamilienhauses zusteht. Ziffer 8. des Testamentes lautet:

„8.

Ferner vermache ich

  1. eine Summe von 200.000 DM dem

    Ev.-Luth. Stadtkirchenverband …

    die dieser ausschließlich zugunsten des evangelischen Hospizdienstes, … verwenden soll,

  2. eine Summe von 300.000 DM dem

    Mutterhaus der Barmherzigen Schwestern …

    die dieses ausschließlich zugunsten des Wohngemeinschaftshauses „…”, …, …, verwenden soll.

Diese Vermächtnisse sind erst auszuzahlen, wenn der gesamte Grundbesitz, oder Teile davon, den ich meinen Kindern … und … am 19.10.1989 UR-Nr. 311/89 des Notars … übertragen habe, veräußert wird und der entsprechende Verkaufserlös, mindestens DM 1.500.000 an meine Kinder ausgezahlt ist.”

Wegen der weiteren Einzelheiten des Testamentes wird auf das Original verwiesen (Bl. 9–15 der Nachlassakten des Amtsgerichts Hannover zu 68 IV 1497/95). Der nähere Inhalt des im Testament genannten notariellen Übertragungsvertrages vom 19. Oktober 1989, der sich auf eine „größere Fläche Bauerwartungsland in …” (Bl. 95 d. A.) bezog, ist nicht vorgetragen. Mit Schreiben vom 15. April 1997 (Anlage K 2, Bl. 14 d. A.) teilte … dem Kläger mit, dass die Voraussetzung aus dem Testament für das Vermächtnis zugunsten des Klägers, nämlich die Auszahlung eines Verkaufserlöses aus Grundbesitz in Höhe von mindestens 1.500.000 DM an die Kinder der Erblasserin, nun erfüllt sei und sie sich mit dem Beklagten vertraglich geeinigt habe, dass jeder von ihnen den „hälftigen Betrag zu zahlen” habe. Anschließend zahlte sie die angekündigten 100.000 DM an den Kläger. Auf die Zahlungsaufforderung des Klägers vom 28. Mai 1997 (Anlage K 4, Bl. 16 d. A.) begehrte der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 9. Juni 1997 (Anlage K 5, Bl. 18–19 d. A.) eine Zahlungsfrist bis zum 31. August 1997, die der Kläger mit Schreiben vom 4. Juli 1997 gewährte. Die im Testament angeordnete Nießbrauchbestellung zugunsten des Ehemannes der Erblasserin ist erfolgt. Die unter Ziffer 5. c) und d) genannte Eigentumswohnung wurde für 214.000 DM veräußert (Bl. 97 d. A.).

Mit der Klage hat der Kläger seinen restlichen Vermächtnisanspruch geltend gemacht. Durch das am 8. April 1998 verkündete Urteil, auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 64–68 d. A.), hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, an den Kläger 100.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. September 1997 zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch aus §§ 2174, 2177 BGB in voller Höhe zustehe. Denn aus Ziffer 8. des Testamentes ergebe sich, dass die Erblasserin ihre Kinder als Vermächtnisnehmer mit einem aufschiebend bedingten Untervermächtnis nach § 2177 BGB beschwert habe, dass nicht erst mit Eintritt des Nacherbfalles, sondern bereits durch die unstreitige Erlösauszahlung von 1.500.000 DM angefallen sei.

Mit der Berufung wendet der Beklagte ein, aus Ziffer 8. des Testaments ergebe sich, dass nach dem Willen der Erblasserin das Vermächtnis für den Kläger von ihren Kindern nicht aus dem Vermächtnis zugunsten der Kinder oder dem Nachlass, sondern aus dem Erlös gedeckt werden solle, den ihre Kinder aus dem V...

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