Rz. 46

Für das Vermächtnis gilt die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB).[74] Handelt es sich bei dem Vermächtnis um ein Grundstück, greift die zehnjährige Verjährung (§ 196 BGB).[75] Diese Meinung ist jedoch nicht unumstritten. Gegen eine Anwendung von § 196 BGB spricht, dass der Gesetzgeber für erbrechtliche Ansprüche die Regelverjährung wollte. Ansatzpunkte dafür, dass der Gesetzgeber eine Verjährung von zehn Jahren für Grundstücksvermächtnisse wollte, sind nicht ersichtlich. Soweit der Gesetzgeber eine Sonderregelung zur Verjährung im Erbrecht wünschte, hat er diese in § 199 Abs. 3a BGB ausdrücklich getroffen. Insoweit ist § 196 BGB auch kein vorrangig anzuwendendes lex spezialis.[76] Der Beginn der Verjährung richtet sich nach § 199 Abs. 1 BGB. Damit ist für den Beginn der Verjährung die Entstehung des Vermächtnisses Voraussetzung (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). In subjektiver Hinsicht (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) kommt es für den Verjährungsbeginn darauf an, dass Kenntnis oder Kenntnismöglichkeit des Vermächtnisnehmers von dem Vermächtnis und der beschwerten Person (Erbe) gegeben ist. Sofern der Erbe nicht bekannt, aber ein Nachlasspfleger, Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker ernannt ist, ist der Verjährungsbeginn unabhängig von der Kenntnis des Erben. Insoweit sind die Vorgenannten als "Schuldner" i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB anzusehen.[77] Als längste Frist ist die Frist von 30 Jahren nach § 199 Abs. 3a BGB zu beachten. Nunmehr sind auch die §§ 203 ff. BGB von größerer praktischer Bedeutung. Hierbei ist insbesondere § 207 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu beachten. Vereinbarungen über die Verjährung sind i.R.d. § 202 BGB möglich. Sofern es um den Anspruch auf Herausgabe des Ersatzes geht (§ 285 BGB), verjährt dieser wie der ursprüngliche Anspruch. Die Frist beginnt allerdings erst mit Anspruchsentstehung.[78]

[74] Vgl. Damrau, ZErb 2015, 333–337.
[75] Staudinger/Otte, § 2174 Rn 42; OLG München v. 26.07.2017 – 7 U 302/17 – ZEV 2018, 35–37.
[76] Vgl. hierzu sehr ausfürlich: Gerken, Zerb 2019, 91–92; Damrau, Erb 2015, 133–337.
[77] Staudinger/Otte, § 2174 Rn 44.

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