Rz. 5

Auch Rechte, wie bspw. Urheberrechte/Schutzrechte (§ 34 VerlG, § 13 GebrauchsmusterG, § 29 DesignG, § 15 PatentG, § 27 MarkenG) können Gegenstand eines Vermächtnisses sein.

 

Rz. 6

Höchstpersönliche Rechte des Erblassers können nicht unmittelbar Gegenstand eines Vermächtnisses sein. Zu den höchstpersönlichen Rechten zählen bspw. das Nießbrauchsrecht (§ 1061 BGB), beschränkt persönliche Dienstbarkeiten (§§ 1090, 1061 Abs. 2 BGB), das Wohnungsrecht[4] nach § 1093 BGB als persönliche Dienstbarkeit, die subjektiv-persönliche oder ausdrückliche oder ihrer Natur nach auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkte Reallast (§ 1111 Abs. 2 BGB)[5] und das nicht ausdrücklich vertraglich erklärte dingliche Vorkaufsrecht (§§ 1094 Abs. 1, 1098, 473 BGB).[6] Zwar sind diese Rechte nicht übertragbar, der Erblasser kann jedoch ein Verschaffungsvermächtnis (§ 2169 BGB) anordnen, das auf die Neubegründung der höchstpersönlichen Rechte gerichtet ist.[7]

 

Rz. 7

Vermächtnisse können auch auf die Einräumung von Besitz- oder Nutzungsrechten gehen. Der Erblasser kann so bspw. dem Bedachten einen bestimmten Gegenstand bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (bspw. Lebensende) zum Besitz einräumen. Dem Bedachten stehen dann die sich aus dem Gesetz ergebenden Früchte und Nutzungen (§§ 99, 100 BGB) zu. Darunter fallen dann bspw. Miet-und Pachtzinszahlungen.[8]

 

Rz. 8

Auch Forderungen können einen Vermögensvorteil i.S.d. § 1939 BGB darstellen und somit Gegenstand eines Vermächtnisses sein. Hierzu gehört bspw. das Recht auf die Anerkennung oder Sicherung einer Schuld, auf Leistung von Diensten, auf Unterlassung, auf Aufnahme in eine Gesellschaft oder aber auch Honoraransprüche, sonstige Geldforderungen, Ansprüche aus Bankkonten und Sparguthaben sowie Herausgabeansprüche. Die Forderung muss dabei jedoch abtretbar (§ 399 BGB) und pfändbar (§ 400 BGB) sein.[9]

[5] BayObLG v. 5.5.1983 – BReg 2 Z 31/83, Rpfleger 1983, 308.
[6] BGH v. 23.5.1962 – V ZR 123/60, NJW 1962, 1344; Nieder/Kössinger, § 1 Rn 100 m.w.N.
[7] JurisPK-BGB/Reymann, § 2174 Rn 22.
[8] JurisPK-BGB/Reymann, § 2174 Rn 22.
[9] LG Köln v. 25.4.1989 – 22 O 331/88, NJW-RR 1990, 13.

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