Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe

 

Normenkette

BGB §§ 1093, 1939, 1981, 2174

 

Verfahrensgang

LG Aschaffenburg (Beschluss vom 03.05.1994; Aktenzeichen 3 O 113/94)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts Aschaffenburg vom 3. Mai 1994 wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin ist die Witwe des am …11.1992 verstorbenen … Mit ihr war der Erblasser in zweiter Ehe verheiratet. In erster Ehe war der Erblasser verheiratet mit … die 1982 verstarb. Während der Zeit der ersten Ehe wurde die Antragsgegnerin … von den Eheleuten … adoptiert. Die Ehe der Antragstellerin mit dem Erblasser blieb kinderlos. Der Erblasser hinterließ ein privatschriftliches Testament vom 10.3.1989, mit dem er die Antragsgegnerin zur Alleinerbin einsetzte und die Antragstellerin mit einem Vermächtnis bedachte.

Einen wesentlichen Teil des Nachlasses macht das Anwesen … Wohnhaus mit Nebengebäude und Garten, Flurstücknr. …, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts … von …, Band Blatt aus. Es handelt sich hierbei um ein Zweifamilienhaus mit Einliegerwohnung und einer eingebauten Pkw-Garage. In diesem Anwesen befindet sich im ersten Obergeschoß eine abgeschlossene Wohnung mit Flurabschluß und weiteren Räumen. Letzteres war die Ehewohnung der Antragstellerin und des Erblassers.

Das Testament hat – auszugsweise – folgenden Inhalt:

„Bei einem vorzeitigen Ableben verfüge ich hiermit, daß meine Ehefrau …, geborene geboren am 5.1937, in meinem Wohnhaus in … das Wohnungsrecht erhält. Und zwar die Wohnung im ersten Stock. Zirka 100 qm Wohnfläche. … Die Mitbenutzung eines Kellerraumes, sowie der Waschküche ist zu gestatten. Das Wohnungsrecht meiner Ehefrau … erlischt mit deren Tode, bzw. bei eventueller Wiederverheiratung. … die Benutzung der Garage ist ihr solange Bedarf besteht kostenlos erlaubt. Im Bedarfsfalle soll ihr im Garten eine Fläche von zirka 80 qm zur Eigennutzung zur Verfügung stehen.” … (Bl. 10/10 R. d. Nachlaßakten VI 1100/92 AG Aschaffenburg).

Mit Schriftsatz vom 9.3.1994 beantragte die Antragstellerin Prozeßkostenhilfe für eine im Entwurf beigegebene Klageschrift. In dieser begehrt sie u. a., die Beklagte zu verurteilen, in die Eintragung eines Wohnungsrechts nach § 1093 BGB im Grundbuch einzuwilligen. Sie ist der Rechtsauffassung, daß ihr auf Grund des Testamentes nicht nur ein schuldrechtlicher Anspruch auf Einräumung des Wohnungsrechts, sondern ein Anspruch auf dingliche Sicherung dieses Wohnungsrechts i. S.v. § 1093 BGB zusteht.

Die Antragsgegnerin widersetzte sich dem Prozeßkostenhilfeantrag.

Mit Beschluß vom 3.5.1994 wies das Landgericht Aschaffenburg den Prozeßkostenhilfeantrag mangels Erfolgsaussichten der Klage zurück. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 f ZPO zulässige Beschwerde ist in der Sache unbegründet, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien bestimmen sich nach erbrechtlichen Grundsätzen (§§ 1939, 2174 BGB) auf der Grundlage des Vermächtnisses im Testament. Darin hat der Erblasser der Antragstellerin ein unentgeltliches, lebenslängliches bzw. bis zur Wiederverheiratung befristetes Wohnungsrecht an den dort näher bestimmten Räumen samt Nutzung von Garage und Gartenteil vermacht. Die Antragstellerin kann folglich nach § 2174 BGB von der Antragsgegnerin als Alleinerbin die Einräumung dieses unentgeltlichen Gebrauchsrechts verlangen.

Unter den Parteien steht nunmehr in Streit, ob sich dieser Anspruch auf eine mit dinglicher Rechtswirkung versehene beschränkt persönliche Dienstbarkeit gemäß § 1093 BGB oder lediglich auf ein nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als Leihe zu wertendes schuldrechtliches Wohnungsrecht (vgl. BGH NJW 1982, 820; 1985, 313; vgl. dazu Langen in ZMR 1986, 150 ff.) bezieht. Welche der beiden Möglichkeiten vom Erblasser gemeint und gewollt war, ist durch Testamentsauslegung zu ermitteln. Die Antragstellerin trifft insoweit die (materiell-rechtliche) Beweislast für das von ihr behauptete dingliche Wohnungsrecht. Der Nachweis dafür läßt sich nach Sachlage nicht erbringen. Es mag sein, daß die Intention des Erblasser dahin ging, seiner Ehefrau die eheliche Wohnung bis zu deren Lebensende bzw. Wiederverheiratung zu sichern. Im Testament findet sich jedoch kein Hinweis darauf, daß das Wohnrecht durch eine Grundstücksbelastung gesichert werden sollte. Hätte der Erblasser tatsächlich die dingliche Absicherung gewollt, hätte er es wohl im Testament zum Ausdruck gebracht. Dies umsomehr, als er auf Grund seiner beruflichen Erfahrung als Bankkaufmann nicht völlig rechtsunkundig gewesen sein konnte. Im übrigen genießt auch das durch Vermächtnis eingeräumte schuldrechtliche Wohnungsrecht einen gewissen Schutz. Zwar steht dem Vermächtnisnehmer ein Anspruch auf Sicherung seiner Vermächtnisforderung kraft Gesetzes nicht zu. Ihm verbleibt jedoch, bei Gefährdung s...

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