Gesetzestext

 

§ 2165 Abs. 2, §§ 2166, 2167 gelten sinngemäß für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke und für Schiffshypotheken.

A. Tatbestand

I. Grundsätzliches

 

Rz. 1

Durch § 2168a BGB werden die §§ 2165 Abs. 2, 2166, 2167 BGB bei eingetragenen Schiffen, bei Schiffsbauwerken und bei Schiffshypotheken für sinngemäß anwendbar erklärt. Der Nießbrauch an einem eingetragenen Schiff ist nach § 2165 Abs. 1 BGB zu behandeln.[1] Zu einer Anwendung des § 2165 Abs. 2 BGB kommt es nur in den Fällen des § 64 Abs. 2 SchiffsRG. Ansonsten erlischt regelmäßig die Schiffshypothek mit der Forderung (§§ 64 Abs. 1, 57 SchiffsRG). Da nach § 28 SchiffsRG an mehreren Schiffen oder an mehreren Anteilen eines Schiffes eine Gesamtschiffshypothek eingetragen werden kann, ist § 2167 BGB entsprechend anzuwenden.[2]

 

Rz. 2

Nach dem SchiffsRG kann an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken ein Nießbrauchsrecht bestellt werden (§§ 9, 82 SchiffsRG). § 2165 Abs. 1 BGB findet daher – ohne Verweisung aus § 2168a BGB – unmittelbare Anwendung.[3]

[1] Staudinger/Otte, § 2168a Rn 3.
[2] Staudinger/Otte, § 2168a Rn 2.
[3] Staudinger/Otte, § 2168a Rn 3.

II. Luftfahrzeuge

 

Rz. 3

Durch § 98 Abs. 2 LuftFzgG wird die Vorschrift des § 2168a BGB für sinngemäß anwendbar erklärt. Es hat dann an die Stelle des eingetragenen Schiffes das in der Luftfahrzeugrolle eingetragene Luftfahrzeug und an die Stelle der Schiffshypothek das Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug zu treten.

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