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Die Erfüllung des Vermächtnisses kann Einkommensteuer auslösen, wenn eine einkommensteuerrechtliche Verstrickung vorlag. Eine einkommensteuerliche Verstrickung mit einkommensteuerlichen Folgen kann vorliegen, wenn Betriebsvermögen i.R.d. Erfüllung des Vermächtnisses entnommen wird (§ 4 Abs. 1 EStG). Dies kann zur Realisierung stiller Reserven führen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG).

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