Gesetzestext

 

1Hat der Erblasser bestimmt, dass dem eingesetzten Erben ein Erbschaftsgegenstand nicht zufallen soll, so gilt der Gegenstand als den gesetzlichen Erben vermacht. 2Der Fiskus gehört nicht zu den gesetzlichen Erben im Sinne dieser Vorschrift.

A. Allgemeines/Normzweck

 

Rz. 1

§ 2149 BGB ergänzt, ähnlich wie die §§ 2066 S. 2, 2088, 2104 und 2105 BGB, eine lückenhafte Verfügung von Todes wegen.[1] Die Vorschrift betrifft das Problem eines Negativvermächtnisses. Sie ergänzt den Willen des Erblassers, der festgelegt hat, dass der eingesetzte Erbe einen Nachlassgegenstand nicht erhalten soll, ohne jedoch bestimmt zu haben, wem der Erbschaftsgegenstand zufallen soll. Es gilt der Gegenstand dann dem gesetzlichen Erben quasi als Vermächtnis zugewendet.[2]

[1] Staudinger/Otte, § 2149 Rn 1.

B. Tatbestand

I. Eingesetzter Erbe

 

Rz. 2

Die Vorschrift findet nur dann Anwendung, wenn ein konkreter Nachlassgegenstand dem eingesetzten Erben nicht zufallen soll und keine andere Zuweisung des Gegenstandes getroffen wurde. Sie bezieht sich auf alle Fälle einer Erbschaft, wie die der Alleinerbschaft, der Miterbschaft oder der Vor- und Nacherbschaft.

 

Rz. 3

Hat der Erblasser bestimmt, dass dem eingesetzten Erben ein Erbschaftsgegenstand nicht zufallen soll, gilt dieser als den gesetzlichen Erben vermacht. Zu den gesetzlichen Erben gehört jedoch nicht der Fiskus (S. 2). Durch die Vorschrift des § 2149 BGB wird nicht ausgeschlossen, dass der Erblasser die gesetzlichen Erben mit einer dem Wert der Gegenstände entsprechenden Quote als Erben einsetzen wollte; dabei ist der Wille des Erblassers gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln.[3]

 

Rz. 4

Das Vermächtnis gilt grundsätzlich zugunsten derjenigen, die beim Erbfall die gesetzlichen Erben sind (§ 2066 S. 1 BGB). Hat der Erblasser bestimmt, dass der Gegenstand den eingesetzten Erben erst vom Eintritt einer Bedingung an oder ab einem bestimmten Termin nicht mehr zustehen soll, richtet sich die Frage der gesetzlichen Erben nach § 2066 S. 2 BGB.[4] Dabei kommen die Personen als Erben in Betracht, die im Zeitpunkt des bestimmten Termins oder Bedingungseintritts die gesetzlichen Erben des Erblassers sind.[5]

 

Rz. 5

In dem Fall, dass die Erbeinsetzung zeitlich beschränkt oder aufgeschoben ist, bestimmen sich die gesetzlichen Erben nach den §§ 2104, 2105 BGB.[6]

[3] MüKo/Rudy, § 2150 Rn 3.
[4] Staudinger/Otte, § 2149 Rn 1; MüKo/Rudy, § 2149 Rn 4; Palandt/Weidlich, § 2149 Rn 1.
[6] Vgl. MüKo/Rudy, § 2149 Rn 4.

II. Anwendungsausschluss

 

Rz. 6

Grundsätzlich ist § 2149 BGB nicht anwendbar im Fall der unwirksamen Zuwendung eines Vermächtnisses an einen Dritten.[7] In diesem Fall treten nicht die gesetzlichen, sondern die testamentarischen Erben an die Stelle des durch die unwirksame Zuwendung Bedachten.[8] Sollte nach dem Willen des Erblassers jedoch der Gegenstand auf keinen Fall einem Erben zufallen, kann etwas anderes gelten. Dieser Wille des Erblassers ist durch Auslegung zu ermitteln.

 

Rz. 7

Sofern der Erblasser sich lediglich vorbehalten hat, noch über bestimmte Gegenstände zu verfügen, kann § 2149 BGB nur dann zur Anwendung kommen, wenn sich bereits aus dem Vorbehalt ergibt, dass der Gegenstand in keinem Fall dem eingesetzten Erben zufallen soll.[9] Im Übrigen findet der Ergänzungsvorbehalt nach § 2086 BGB Anwendung.[10]

 

Rz. 8

Nimmt der Erblasser nicht einzelne Erbschaftsgegenstände, sondern einen Bruchteil der Erbschaft von der Zuwendung an einen eingesetzten Erben aus, ist dies ein Fall der Vorschrift des § 2088 BGB.[11] Beinhaltet die Verfügung des Erblassers lediglich das Verbot an den Erben, über Nachlassgegenstände unter Lebenden oder von Todes wegen zu verfügen, hat dies nur dann rechtliche Relevanz, wenn die Regelung als Nachvermächtnis (§§ 2191, 2338 BGB), als Auflage (§ 2192 BGB) oder auflösend bedingte Zuwendung zu werten ist.[12]

 

Rz. 9

Die Rspr. hat auch noch nicht darüber entschieden, ob § 2149 BGB analog anzuwenden ist, wenn der Erblasser ohne Einsetzung eines testamentarischen Erben verfügt hat, dass der gesetzliche Erbe einen bestimmten Gegenstand nicht erhalten soll. Die Lit. verneint eine analoge Anwendung des § 2149 BGB, wenn sich nicht durch Auslegung feststellen lässt, wer der Bedachte sein soll.[13] Die Konsequenz ist, dass die Verfügung keine Wirkung entfaltet und der Nachlassgegenstand den gesetzlichen Erben zufällt.

[7] Palandt/Weidlich, § 2149 Rn 2.
[8] MüKo/Rudy, § 2149 Rn 2 m.w.N; Palandt/Weidlich, § 2149 Rn 1; jurisPK-BGB/Reymann, § 2149 Rn 14.
[9] MüKo/Rudy, § 2149 Rn 2.
[10] Palandt/Weidlich, § 2149 Rn 2.
[11] MüKo/Rudy, § 2149 Rn 2.
[12] MüKo/Rudy, § 2149 Rn 2; Palandt/Weidlich, § 2149 Rn 2; jurisPK-BGB/Reymann, § 2149 Rn 14.
[13] Palandt/Weidlich, § 2149 Rn 2; MüKo/Rudy, 2149 Rn 2; jurisPK-BGB/Reymann, § 2149 Rn 14.

C. Rechtsfolgen

 

Rz. 10

Hat der Erblasser bestimmt, dass dem eingesetzten Erben ein Nachlassgegenstand nicht zufallen soll, gilt der Gegenstand als den gesetzlichen Erben vermacht. Zu den gesetzlichen Erben gehört nicht der Fiskus (S. 2). Würde es zu einem Erbanfall beim Fiskus...

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