Rz. 8

Nach Eintritt des Nacherbfalls kann der Vorerbe seine Haftung nicht mehr durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz beschränken.[15] Aufgrund dessen gewährt ihm Abs. 2 die Dürftigkeitseinrede gem. §§ 1990, 1991 BGB. Der Vorerbe kann seine Haftung danach auf dasjenige beschränken, was ihm aus dem Nachlass verblieben ist, also auf die aus dem Nachlass gezogenen Nutzungen[16] und im Fall der befreiten Vorerbschaft auch auf den Wert der von dem Vorerben für sich verwendeten Erbschaftsgegenstände, § 2134 BGB. Die Erhebung der Dürftigkeitseinrede setzt voraus, dass der Vorerbe nicht bereits unbeschränkt haftet bzw. keine Eigenverbindlichkeiten vorliegen. Erhebt der Vorerbe die Dürftigkeitseinrede, so ist er – auch wenn er befreit ist – nach §§ 1978, 1991 BGB den Gläubigern für die ordnungswidrige Verwaltung des Nachlasses, insbesondere für dessen Verschleuderung verantwortlich. Für die daraus entstehenden Ansprüche haftet der Vorerbe mit seinem gesamten Vermögen.[17]

 

Rz. 9

Soweit der Vorerbe nur subsidiär haftet, muss der Gläubiger die Voraussetzungen dieser Haftung, also die Nichthaftung des Nacherben beweisen.[18] Klage oder gar erfolglose Vollstreckung sind hierbei nicht erforderlich; es reicht insoweit der Nachweis aus, dass der Anspruch gegen den Nacherben nicht durchsetzbar ist.[19] Hingegen muss der Vorerbe im Prozess den Nachweis[20] dafür führen, dass er trotz ordnungsmäßiger Verwaltung gem. §§ 1978, 1979 BGB aus der Erbschaft nichts mehr besitzt – mit der Folge, dass die Klage als unbegründet abzuweisen ist –, oder er muss sich die Beschränkung der Haftung im Urteil vorbehalten lassen, § 780 ZPO.[21]

 

Rz. 10

Zur Haftung bei Fortführung eines Handelsgeschäftes siehe §§ 25, 27 HGB und § 2144 Rdn 4.

[15] RGRK/Johannsen, § 2145 Rn 12; Staudinger/Avenarius, § 2145 Rn 7; Soergel/Harder-Wegmann, § 2145 Rn 5.
[16] Palandt/Weidlich, § 2145 Rn 2.
[17] RGRK/Johannsen, § 2145 Rn 14; MüKo/Grunsky, § 2145 Rn 8.
[18] Staudinger/Avenarius, § 2145 Rn 8; Soergel/Harder-Wegmann, § 2145 Rn 7.
[19] MüKo/Grunsky, § 2145 Rn 6; Soergel/Harder-Wegmann, § 2145 Rn 4.
[20] Die Beweislast liegt bei ihm, MüKo/Grunsky, § 2145 Rn 9.
[21] MüKo/Grunsky, § 2145 Rn 9; Staudinger/Avenarius, § 2145 Rn 8; Soergel/Harder-Wegmann, § 2145 Rn 5.

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