Rz. 4

Führt der Nacherbe ein zum Nachlass gehörendes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fort, haftet er nach handelsrechtlichen Grundsätzen für die vom Vorerben begründeten Verbindlichkeiten (§§ 25, 27 Abs. 1 HGB). Dies gilt unabhängig davon, ob die Eingehung der Verbindlichkeiten ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach.[11] Dieser handelsrechtlichen Haftung kann der Nacherbe nur dadurch entgehen, dass er die Firma nicht fortführt oder den Geschäftsbetrieb innerhalb von drei Monaten nach dem Nacherbfall einstellt (§ 27 Abs. 2 HGB).

[11] BGHZ 32, 60, 64 = NJW 1960, 959.

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