Rz. 3

Haftet der Vorerbe nur beschränkt oder beschränkbar, so gilt für seine Haftung nach dem Nacherbfall Folgendes:

 

Rz. 4

Der Vorerbe haftet allein für die ihn persönlich belastenden Vermächtnisse und Auflagen, außerdem für die Eigenverbindlichkeiten. Hierzu gehören die gegenüber den Nachlassgläubigern wegen Verletzung der Verwaltungspflicht nach den §§ 1978, 1991 BGB bestehenden Verbindlichkeiten sowie rechtsgeschäftliche Verpflichtungen, die zwar in Bezug auf den Nachlass, aber doch als persönlicher Schuldner eingegangen wurden, schließlich die Ersatzansprüche des Nacherben (§§ 21302134, 2138 Abs. 2 BGB).[6]

 

Rz. 5

Für die vom Vorerben in Verwaltung des Nachlasses begründeten Verbindlichkeiten, die sowohl Eigen- als auch Nachlassverbindlichkeiten sind,[7] haftet der Vorerbe neben dem Nacherben als Gesamtschuldner. Für Eigenverbindlichkeiten, die nicht zugleich Nachlassverbindlichkeiten sind, haftet der Vorerbe naturgemäß allein.[8]

 

Rz. 6

Die Haftung des Vorerben besteht ferner fort für diejenigen Nachlassverbindlichkeiten, die dem Vorerben im Verhältnis zum Nacherben zur Last fallen, Abs. 1 S. 2. Die Lastenverteilung bestimmt sich nach den §§ 2124 ff. BGB. Vom Vorerben sind danach z.B. rückständige Zinsen auf Nachlassschulden sowie rückständige gewöhnliche Lasten und Erhaltungskosten zu tragen. Vorerbe und Nacherbe haften hier wiederum als Gesamtschuldner;[9] der Nacherbe kann daher vom Vorerben Befreiung verlangen bzw. Ausgleich, soweit er im Außenverhältnis bereits geleistet hat.[10]

 

Rz. 7

Subsidiär haftet der Vorerbe für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten, soweit der Nacherbe nicht haftet, Abs. 1 S. 1. Dies ist – abgesehen von der persönlichen Beschwerung des Vorerben mit Vermächtnissen und Auflagen – der Fall, wenn der Nacherbe nur beschränkt haftet und der Nachlass zur Deckung der Verbindlichkeiten nicht ausreicht. Die h.M. hält eine subsidiäre Haftung des Vorerben aber auch dann für gegeben, wenn der Nacherbe zwar unbeschränkt haftet, aber nicht in der Lage ist, die bestehenden Verbindlichkeiten zu erfüllen.[11] Dem steht allerdings der klare Wortlaut des Abs. 1 S. 1 entgegen.[12] Hiernach kommt es auf die rechtliche Haftung des Vorerben an, nicht auf die Befriedigung durch den Nacherben.[13] Bei unbeschränkter Haftung des Nacherben kommt die subsidiäre Haftung des Vorerben daher de lege lata nicht zum Zuge.[14]

[6] RGRK/Johannsen, § 2145 Rn 4; Soergel/Harder-Wegmann, § 2145 Rn 2.
[7] Näher Staudinger/Avenarius, Vor §§ 2144–2146 Rn 13.
[8] Vgl. Soergel/Harder-Wegmann, § 2145 Rn 2.
[9] Soergel/Harder-Wegmann, § 2145 Rn 4; MüKo/Grunsky, § 2145 Rn 4.
[10] Staudinger/Avenarius, § 2145 Rn 4.
[11] RGRK/Johannsen, § 2145 Rn 8; MüKo/Grunsky, § 2145 Rn 6.
[12] Staudinger/Avenarius, § 2145 Rn 3.
[13] Soergel/Harder-Wegmann, § 2145 Rn 4.
[14] Staudinger/Avenarius, § 2145 Rn 3; Soergel/Harder-Wegmann, § 2145 Rn 4.

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