Rz. 9
Das Grundbuch, in dem der Vorerbe als Grundstückseigentümer oder Inhaber eines Grundstücksrechts eingetragen ist, wird durch den Nacherbfall ebenfalls unrichtig. Der Nacherbe kann seine Eintragung als Berechtigter verlangen. Zur Eintragung des Nacherben bedarf es der Vorlage eines das Erbrecht des Nacherben nach dem Nacherbfall ausweisenden Erbscheins (§ 35 Abs. 1 S. 1 GBO),[18] der den Zeitpunkt des Nacherbfalls enthalten muss.[19] Dies gilt auch dann, wenn ein Nacherbenvermerk gem. § 51 GBO im Grundbuch eingetragen ist und eine Sterbeurkunde des Vorerben vorgelegt wird.[20] Mit Eintragung des Nacherben ist der Vermerk gem. § 51 GBO zu löschen. Die Löschung erfolgt nicht von Amts wegen,[21] der Löschungsantrag ist jedoch bereits im Antrag auf Eintragung des Nacherben enthalten.[22] Zu löschen ist auch ein Ersatznacherbenvermerk, da die Ersatznacherbfolge hier nicht mehr eintreten kann, nicht jedoch der Vermerk hinsichtlich einer weiteren Nacherbfolge.[23]
Rz. 10
Für das Schiffsregister und das Luftfahrzeugregister gelten die gleichen Grundsätze wie für das Grundbuch.
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