Rz. 17

Unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten fallen bei objektiver Unentgeltlichkeit unter Abs. 2, auch wenn sie im Familienrecht nicht mehr als Schenkung qualifiziert werden.[80] Auch in einem Vergleich kann eine unentgeltliche Verfügung liegen; maßgebend sind jeweils die Umstände des Einzelfalls.[81] Die Grenze zur Unentgeltlichkeit ist jedenfalls überschritten, wenn der Nachlass infolge der vergleichsweisen Aufgabe einer liquiden Nachlassforderung nahezu zwei Drittel des Forderungswertes einbüßt.[82] In der Übertragung eines Grundstücks unter Nießbrauchsvorbehalt liegt keine entgeltliche Verfügung, weil der Vorerbe mit dem Nießbrauch wirtschaftlich nur einen Teil des Rechts zurückbehält.[83] Die vertragliche Anerkennung eines verjährten Pflichtteilsanspruchs eines Abkömmlings des Vorerben ist keine unentgeltliche Verfügung;[84] zumindest wird sie gem. Abs. 2 S. 2 nicht als solche behandelt[85] (siehe Rdn 21).

[80] BGH FamRZ 1992, 300 ff.
[84] BGH NJW 1973, 1690.
[85] BGH NJW 1973, 1690.

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