Rz. 21

Wirksam sind gem. Abs. 2 S. 2 Schenkungen, die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen. Diese Schenkungen genießen im BGB durchweg einen Vorzug vor anderen Schenkungen (vgl. §§ 534, 1425, 1641, 1804, 2205, 2330 BGB). Sittliche Pflicht ist nicht schon die allg. Nächstenliebe, sondern eine besondere, aus den konkreten Umständen des Einzelfalls erwachsene und in den Geboten der Sittlichkeit wurzelnde Verpflichtung.[99] Darunter fällt nicht eine vorzeitige Ausgleichung, die der Vorerbe zu Lebzeiten gem. §§ 2050, 2052 BGB wegen zuvor empfangener Ausstattung zugunsten eines der zu Nacherben berufenen Kinder vornimmt.[100] Das Anerkenntnis eines verjährten Pflichtteilsanspruchs durch den Vorerben kann dagegen einer sittlichen Pflicht entsprechen, insbesondere wenn die Geltendmachung des Pflichtteils mit Rücksicht auf den Vorerben unterblieben ist.[101]

[99] OLG Köln OLGZ 1969, 263, 265.
[100] RG LZ 1922, 410; RG WarnR 1942 Nr. 89.
[101] BGH NJW 1973, 1690 m. krit. Anm. Waltjen, NJW 1973, 2061.

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