Rz. 4
Abs. 1 findet nach h.M. auch auf gemeinschaftliche Testamente Anwendung.[10] Haben sich Ehegatten oder Lebenspartner gegenseitig zu Vorerben und einen Dritten zum Nacherben eingesetzt, und steht fest, dass nicht die Einsetzung des Dritten zum Schlusserben des Längerlebenden gewollt ist, bleiben die beiderseitigen Vermögen getrennt; die Vor- und Nacherbfolge kann nur hinsichtlich des Nachlasses des Erstversterbenden eintreten, weil es nach dem Tod des Längerlebenden an einem Vorerben fehlt. Hier ist zunächst durch Auslegung zu ermitteln, ob der Dritte ersatzweise auch Vollerbe des Letztversterbenden sein sollte. Führt die Auslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis, dann greift zugunsten des Dritten Abs. 1 ein.[11]
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