Rz. 4

Abs. 1 findet nach h.M. auch auf gemeinschaftliche Testamente Anwendung.[10] Haben sich Ehegatten oder Lebenspartner gegenseitig zu Vorerben und einen Dritten zum Nacherben eingesetzt, und steht fest, dass nicht die Einsetzung des Dritten zum Schlusserben des Längerlebenden gewollt ist, bleiben die beiderseitigen Vermögen getrennt; die Vor- und Nacherbfolge kann nur hinsichtlich des Nachlasses des Erstversterbenden eintreten, weil es nach dem Tod des Längerlebenden an einem Vorerben fehlt. Hier ist zunächst durch Auslegung zu ermitteln, ob der Dritte ersatzweise auch Vollerbe des Letztversterbenden sein sollte. Führt die Auslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis, dann greift zugunsten des Dritten Abs. 1 ein.[11]

[10] BGH ZEV 1999, 26; BGH FamRZ 1987, 475, 476; OLG Hamm FamRZ 2002, 201; OLG Köln ZEV 2000, 232, 233; OLG Hamburg FGPrax 1999, 225, 226; KG NJW-RR 1987, 451; Nehlsen-v. Stryk, DNotZ 1988, 147; MüKo/Grunsky, § 2102 Rn 3; Staudinger/Avenarius, § 2102 Rn 2; a.A. OLG München HRR 1937 Nr. 1084; OLG Karlsruhe FamRZ 1970, 255, 257.
[11] KG OLGE 8, 323; Staudinger/Avenarius, § 2101 Rn 12.

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