Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis

 

Leitsatz (redaktionell)

Obwohl es sogenannte wertverschiebende Teilungsanordnung danach grundsätzlich nicht geben kann (Ausnahme: § 2049 BGB), kann der Erblasser einem (oder einzelnen) seiner Miterben Gegenstände zuweisen, deren Wert höher ist, als diesem seiner Quote nach bei der Auseinandersetzung zukäme. In einer solchen Lage stellt sich stets die Frage, ob der Mehrbetrag (Mehrwert) zusätzlich zu dem Erbteil zugewendet sein soll (Senatsurteil vom 23.5.1984 – Iva ZR 185/82 – WM 1984, 1006 = FamRZ 1985, 62). Ist dies der Fall, dann handelt es sich (jedenfalls wegen des Mehrwerts)nicht (nur) um eine Teilungsanordnung, sondern (auch) um ein Vorausvermächtnis.

 

Normenkette

BGB §§ 2048, 2150

 

Verfahrensgang

KG Berlin (Urteil vom 24.06.1985)

 

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 24. Juni 1985 teilweise aufgehoben, soweit dort in Absatz 3 und 5 des Urteilstenors zum Nachteil des Beklagten und soweit über die Kosten des Rechtsstreits entschieden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Parteien, Geschwister, streiten um die Auseinandersetzung der Nachlässe ihrer Eltern. Zu den wesentlichen Vermögensstücken ihrer Eltern gehörten zwei Grundstücke, ein 3.232 qm großes Grundstück in B., das dem Vater allein gehörte und auf dem die Eltern eine Privatschule betrieben (Schulgrundstück), und ein 6.200 qm großes Grundstück in Hessen (Landschulheim), das im Miteigentum der Eltern je zur Hälfte stand.

Durch gemeinschaftliches Testament vom 2. Mai 1969 setzten sich die Eltern der Parteien gegenseitig zu befreiten Vorerben ein und beriefen ihre beiden Kinder, die Parteien, zu Nacherben, wobei beide Kinder „grundsätzlich gleichgestellt sein” sollten. In dem gemeinschaftlichen Testament heißt es weiter:

„Da unser Sohn … (der Beklagte) für den pädagogischen Beruf ausgebildet ist, ist es unser beider gemeinsamer letzter Wille, daß unser Sohn zur Fortführung der … Schule das … (Schulgrundstück) und unsere Tochter … (die Klägerin) das … (Landschulheim) mit allen Rechten und Pflichten erbt. Die unterschiedliche Belastung der beiden Grundstücke … soll so ausgeglichen werden, daß die Grundstücke … gleich hohe Grundschuld und gleich hohe Zinszahlungen dafür haben …”

Nach dem Tode des Vaters am 4. Mai 1970 übernahm der Beklagte die Leitung der Schule. Die Mutter übertrug das Schulgrundstück gegen einen lebenslangen Nießbrauch daran durch „Erbauseinandersetzungsvertrag” vom 28. Januar 1971 auf den Beklagten und verpachtete ihm am 30. Januar 1971 die Schule gegen einen monatlichen Pachtzins von 1.200,– DM.

Unstreitig hatte das Schulgrundstück beim Tode der Mutter am 13. Dezember 1981 einen beträchtlich höheren Wert als das der Klägerin zugedachte Landschulheim. Die Klägerin hält die Übereignung des Schulgrundstücks durch die Mutter auf den Beklagten für unwirksam und rechnet dieses nach wie vor zum Nachlaß des Vaters. Außerdem müsse der Beklagte sich den Mehrbetrag, um den der Wert des Schulgrundstücks den des Landschulheims beim Tode der Mutter überstiegen habe, bei der Erbauseinandersetzung anrechnen lassen und diesen ausgleichen.

Auf Antrag der Klägerin hat das Landgericht unter anderem festgestellt, bei der Erbauseinandersetzung der Parteien sei der Betrag anzurechnen, um den der Wert des Schulgrundstücks denjenigen des Landschulheims beim Tode der Mutter überstiegen habe; außerdem habe der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 13. bis zum 31. Dezember 1981 über die Einnahmen und Ausgaben des Geschäftsbetriebs der Privatschule Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung der Klägerin hat es zusätzlich festgestellt, bei der Erbauseinandersetzung der Parteien nach ihrem Vater sei die Wertdifferenz der beiden Grundstücke auch auszugleichen; außerdem hat es den Beklagten verurteilt, die gewünschte Auskunft zu erteilen und die Rechnung zu legen. Mit der Revision bekämpft der Beklagte die Feststellung der Anrechnungs- und Ausgleichungspflicht und seine Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt ist.

I. Anrechnung und Ausgleichung

1. Das Berufungsgericht hält das Feststellungsbegehren der Klägerin, die Wertdifferenz beider Grundstücke sei bei der Erbauseinandersetzung nach ihrem Vater in bestimmter Weise anzurechnen und auszugleichen, mit Recht für unbedenklich zulässig. Die Klägerin habe ein rechtliches Interesse daran, daß eine entsprechende Feststellung alsbald getroffen werde (§ 256 Abs. 1 ZPO). Diese Klärung sei für die Erbauseinandersetzung von entscheidender Bedeutung; sie werde die Auseinandersetzung erleichtern. Dem ist nichts hinzuzufügen. Auch die Parteien haben insoweit nichts zu erinnern.

2. Das Berufungsgericht geht rechtsfehlerfrei davon aus, daß die Parteien zu Nacherben nach ihrem Vater berufen sind und mit dem Tode ihrer Mutter Erben ihres Vaters zu gleichen Teilen geworden sind. Sie sind zugleich auch Erben ihrer Mutter zu je 1/2 (§ 2102 Abs. 1 BGB). Beides stellt auch die Revision nicht in Frage.

Allerdings haben die Parteien im Laufe des Verfahrens beide Erbfälle und beide Nachlässe auch gedanklich nicht ausreichend voneinander getrennt gehalten; das Berufungsgericht will die Auseinandersetzung beider Nachlässe sogar miteinander verbinden (BU 11 Abs. 3). Ein derartiges Vorgehen bei der Auseinandersetzung mag im Einzelfall zweckmäßig oder aus praktischen Gründen sogar dringend geraten sein; rechtlich geboten ist es grundsätzlich nicht.

Gegenteiligen Tendenzen im Pflichtteilsrecht ist der Senat bereits entgegengetreten (BGHZ 88, 102).

3. Ebenfalls rechtlich einwandfrei nimmt das Berufungsgericht an, die Übereignung des Schulgrundstücks durch die Mutter an den Beklagten sei unentgeltlich erfolgt und daher gemäß § 2113 Abs. 2 BGB mit dem Eintritt des Nacherbfalles unwirksam geworden, so daß es zum Nachlaß des Vaters gehöre. Auf dieser Grundlage stellt sich, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, die Frage, ob das Schulgrundstück dem Beklagten durch Vorausvermächtnis (§ 2.150 BGB) oder durch Teilungsanordnung (§ 2048 Satz 1 BGB) zugewiesen ist.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, es handele sich nicht um ein Vorausvermächtnis, sondern um eine bloße Teilungsanordnung. Für entscheidend hält das Berufungsgericht insoweit, ob der Beklagte nach dem im Testament zum Ausdruck gebrachten Willen der Erblasser über die bloße Zuweisung hinaus durch diese auch wertmäßig begünstigt werden solle. Das habe der Bundesgerichtshof für den Fall der Zuwendung eines Übernahmerechts entschieden und könne hier nicht anders sein. Ein derartiger Begünstigungswille der Eltern der Parteien sei im vorliegenden Fall nicht festzustellen; er sei im Gegenteil nach dem Inhalt des gemeinschaftlichen Testaments zu verneinen.

4. Im Ausgangspunkt zutreffend, ist es, wenn das Berufungsgericht hier für die Abgrenzung zwischen Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis darauf abstellt, ob die Erblasser den Beklagten mit der Zuweisung des Schulgrundstücks „wertmäßig begünstigen”, ihm nämlich das Grundstück (oder jedenfalls die Wertdifferenz beider Grundstücke) zusätzlich zu seinem Erbteil zukommen lassen wollten. Der sogenannten wertverschiebenden Teilungsanordnung hat der erkennende Senat bereits wiederholt eine Absage erteilt (vgl. Senatsurteil vom 14.3.1984 – IVa ZR 87/82 – NJW 1985, 51 und, schon BGHZ 82, 274, 279).

Obwohl es eine sogenannte wertverschiebende Teilungsanordnung danach grundsätzlich nicht geben kann (Ausnahme: § 2049 BGB), kann der Erblasser einem (oder einzelnen) seiner Miterben Gegenstände zuweisen, deren Wert höher ist, als diesem seiner Quote nach bei der Auseinandersetzung zukäme. In einer solchen Lage stellt sich stets die Frage, ob der Mehrbetrag (Mehrwert) zusätzlich zu dem Erbteil zugewendet sein soll (Senatsurteil vom 23.5.1984 – IVa ZR 185/82 – WM 1984, 1006 = FamRZ 1985, 62). Ist dies der Fall, dann handelt es sich (jedenfalls wegen des Mehrwerts) nicht (nur) um eine Teilungsanordnung, sondern (auch) um ein Vorausvermächtnis. Ist der Verfügung von Todes wegen eine entsprechende (zusätzliche) Zuwendung aber nicht zu entnehmen, oder ist dem Erblasser eine solche im Hinblick auf die von ihm eingegangenen erbrechtlichen Bindungen sogar verwehrt, dann kann es sich nur um eine Teilungsanordnung handeln. Zwar läßt sich bei feststehenden Erbquoten eine „überquotale” Teilungsanordnung nur dann durchführen, wenn der dadurch (zunächst) begünstigte Miterbe den Mehrwert durch Zahlung aus seinem eigenen Vermögen ausgleicht. Dazu wird er aber in vielen Fällen von vornherein bereit und im allgemeinen auch verpflichtet sein, zumal Teilungsanordnungen gemäß § 2048 Satz 1 BGB für alle Miterben verbindlich zu sein pflegen.

5. Indessen rügt die Revision mit Recht, daß die Auslegung, die das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang vornimmt, nicht rechtsfehlerfrei ist.

Nach der Rechtsprechung des Senats (z. B. BGHZ 86, 41, 45; 94, 36, 38, 43) darf sich der Richter bei der Auslegung eines Testaments grundsätzlich nicht auf eine Analyse des Wortlauts beschränken, sondern muß auch alle ihm zugänglichen Umstände außerhalb des Testaments auswerten, die zur Aufdeckung des Erblasserwillens möglicherweise dienlich sind. Dabei geht es nicht um die Ermittlung eines von der Erklärung losgelösten Willens des Erblassers (so Leipold, Festschrift für Wolfram Müller-Freienfels S. 421, 430 ff., JZ 1983, 711 und Kuchinke, JZ 1985, 748), sondern um die Klärung der forensisch im Vordergrund stehenden Frage, was der Erblasser mit seinen Worten habe sagen wollen. Die Erforschung dieses wirklichen Willens des Erblassers (beim gemeinschaftlichen Testament: der Erblasser) ist dem Richter durch. § 133 BGB auf getragen. Ihr Ergebnis dient der Beschränkung der möglichen Bedeutungen der Erklärung auf eine einzige, nämlich der Bestimmung ihres rechtlich maßgebenden Sinnes. Dieser Erforschung des wirklichen Willens können nach der Rechtsprechung des Senats durch den Wortlaut der auszulegenden Erklärung prinzipiell keine Grenzen gesetzt sein. Vielmehr geht es § 133 BGB gerade um die Durchsetzung der Erkenntnis, daß der Wortsinn der benutzten Ausdrücke gewissermaßen „hinterfragt” werden muß, wenn dem „wirklichen Willen” des Erklärenden Rechnung getragen werden soll. Damit ist aber (entgegen den insbesondere von Leipold aaO geäußerten Befürchtungen) nicht gesagt, einer Willenserklärung dürfe auch ein solcher Sinn beigelegt werden, der in ihr überhaupt nicht zum Ausdruck kommt. Indessen erfordert die Frage nach dem (objektiven) Inhalt der Erklärung bei formgebundenen Verfügungen von Todes wegen im allgemeinen keine zusätzliche Prüfung, weil diese weitgehend mit derjenigen der Wahrung der gesetzlichen Form zusammenfällt.

6. Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht an sich nicht verkannt. Trotzdem ist seine Auslegung nicht rechtsfehlerfrei.

Wie die Revision zutreffend hervorhebt, hatte der Beklagte vor dem Tatrichter vorgetragen, der unterschiedliche Wert der Grundstücke sei den Eltern der Parteien bereits bei der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments und auch der Klägerin bekannt gewesen; deshalb sei es zu ständigen Auseinandersetzungen der Eltern mit der Klägerin (Bl. 214 f. GA) gekommen. Der Erblasser habe die Begünstigung des Beklagten und die entsprechende Benachteiligung der Klägerin als so von den Eltern gewollt gegenüber dem Zeugen K. bestätigt. Da das Berufungsgericht hierzu gegenteilige Feststellungen nicht getroffen hat, muß der Senat revisionsrechtlich davon ausgehen, daß der Vortrag zutrifft. Das Berufungsgericht hat ihn als richtig unterstellt. Es hat sich aber anscheinend an seiner Verwertung bei der Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments aus Rechtsgründen gehindert gesehen, weil Umstände außerhalb des Testaments bei der Auslegung immer nur insoweit verwertet werden könnten, wie der Wille der Erblasser in dem Testament selbst irgendwie zum Ausdruck gekommen sei. Derartige Umstände seien heranzuziehen, wenn und soweit das Testament mehrdeutig sei und den Willen des Erblassers nicht klar zum Ausdruck bringe. Hier sei das Testament aber klar auf eine Gleichstellung beider Parteien gerichtet. Ein Wille, den Beklagten zu begünstigen, sei darin nicht zum Ausdruck gekommen.

Indessen vermag der Senat dem Berufungsgericht nicht darin zu folgen, daß das gemeinschaftliche Testament in dem Sinne eindeutig sei, daß es eine andere Auslegung als die vom Berufungsgericht gefundene nicht zulasse. Der bloße Wortlaut des Testaments läßt vielmehr durchaus Fragen offen. So fragt es sich, warum in dem Testament nicht schlicht von einer (völligen) Gleichstellung beider Kinder die Rede ist, sondern nur von einer „grundsätzlichen”. Dieser Zusatz hat umso größeres Gewicht, als das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang feststellt, die Erblasser seien sich über die rechtliche Bedeutung der von ihnen verwendeten juristischen Begriffe sehr genau im klaren gewesen. Unter diesen Umständen erscheint es nicht ausgeschlossen, daß auch das Wort „grundsätzlich” in einer spezifisch juristischen Bedeutung verwendet ist und demgemäß geradezu auf mögliche Ausnahmen und Einschränkungen hinweisen soll. Außerdem läßt der Wortlaut es fraglich erscheinen, warum das Testament, wenn es wirklich auf eine völlige Gleichbehandlung beider Kinder gerichtet wäre, neben der ausdrücklichen Gleichstellung wegen der Belastungen und sogar bezüglich der darauf entfallenden Zinsen nicht auch auf einen Ausgleich der anscheinend viel gewichtigeren Differenz der Substanzwerte eingeht. Ferner ist bisher nicht auszuschließen, daß die Eltern der Parteien bei der „grundsätzlichen Gleichstellung” ihrer Kinder weniger an die Sachwerte als vielmehr an die Erträge der beiden Grundstücke gedacht haben.

Das Berufungsgericht wird das Testament daher unter Heranziehung aller Umstände erneut auszulegen haben.

Sollte das Berufungsgericht bei erneuter Wahrunterstellung des Beklagtenvortrages über die für die Auslegung erheblichen Umstände wiederum zu demselben Ergebnis gelangen, dann wird es einer Aufklärung des unterstellten Vortrages selbstverständlich nicht bedürfen. Die vom Senat für richtig gehaltene Prüfungsreihenfolge (vgl. BGHZ 86, 41, 46, 47; 94, 36, 38; RGZ 168, 34, 35) steht dem nicht entgegen (anders; Kuchinke, JZ 1985, 748, 749).

II. Auskunft und Rechenschaft

Das Berufungsgericht rechnet auch den Geschäftsbetrieb der Privatschule zum Nachlaß des Vaters; das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es meint, die Verwaltung der Schule stehe beiden Parteien gemäß § 2038 BGB gemeinschaftlich zu. Da der Beklagte die Verwaltung aber allein ausübe, ohne dazu beauftragt zu sein, und da der Pachtvertrag über die Schule seit dem Tode der Mutter beendet sei, müsse er für die Zeit nach dem Nacherbfall über den Geschäftsbetrieb gemäß §§ 681 Abs. 2, 666 BGB Auskunft erteilen und Rechnung legen.

Auch insoweit kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben.

Da noch nicht feststeht, ob der Beklagte die Schule nicht aus dem Gesichtspunkt eines Vermächtnisses zu beanspruchen hat und ob ihm nicht infolgedessen auch die inzwischen gezogenen Früchte gebühren (§ 2184 BGB), muß auch insoweit aufgehoben und zurückverwiesen werden. Aufgrund dessen wird auch Gelegenheit bestehen zu prüfen, ob der Pachtvertrag zwischen dem Beklagten und, der Mutter tatsächlich seit dem Tode der Mutter beendet ist. Der Vertrag ist nach seinem Wortlaut nicht etwa ausdrücklich auf die Dauer des Nießbrauchs befristet. Einer Fortsetzung des Pachtverhältnisses gemäß §§ 1056, 571 BGB steht daher an sich nichts im Wege.

Die Klägerin würde das Pachtverhältnis im Hinblick auf §§ 2038, 745 BGB aber auch nicht ohne weiteres alleine kündigen können.

 

Unterschriften

Dr. Hoegen, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Dr. Ritter

 

Fundstellen

FamRZ 1987, 475

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