Rz. 20

Insoweit kann auf die detaillierten Darstellungen bei Nieder/Kössinger[68] und MAH-Erbrecht/Spall[69] sowie Litzenburger[70] verwiesen werden. Das Lösungsmodell Vor- und Nacherbschaft gilt in diesem Zusammenhang als "Klassiker",[71] um die mit dem Konzept verbundenen Zwecke zu erreichen, nämlich

1. Verbesserung der Lebenssituation des Behinderten bei
2. fortdauernder Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur Erbringung der Leistungen und
3. möglichst ungeschmälerter Erhaltung des Nachlasses für den Nacherben.[72]

Die Konstruktion soll nach ganz überwiegender Meinung nicht sittenwidrig sein.[73]

[68] Nieder/Kössinger, § 21 Rn 63 ff.
[69] MAH-Erbrecht/Spall, § 41 Rn 1–44.
[70] Litzenburger, ZEV 2009, 278.
[71] Nieder/Kössinger, § 21 Rn 71.
[72] Nieder/Kössinger, § 21 Rn 68.
[73] Vgl. BGHZ 123, 368 = NJW 1994, 248; BGHZ 188, 96 = NJW 2011, 1586; BSG ZEV 2015, 484 Tz 25 f. (anders SG Dortmund ZEV 2010, 54); MüKo/Armbrüster, § 138 Rn 45 und Armbrüster, ZEV 2010, 88; zweifelnd auch MAH-Erbrecht/Spall, § 41 Rn 45. Ein ausführliches Muster für ein Behindertentestament findet sich bei Reimann/Bengel/Mayer, Testament und Erbvertrag, Formularteil Nr. 102, für ein Bedürftigentestament (Hartz-IV-Empfänger) bei Litzenburger, ZEV 2009, 278, 280.

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