Rz. 5

Liegt entsprechend den obigen Ausführungen (siehe Rdn 2 ff.) die Einsetzung einzelner Erben auf einen gemeinschaftlichen Erbteil vor, so sieht § 2093 BGB als Rechtsfolge die Anwendung der Ergänzungsregeln der §§ 20892092 BGB sowie die Anwachsung gem. § 2094 S. 2 BGB innerhalb dieser Erbengruppe vor. Dies wirkt sich praktisch in folgenden Fällen aus: Im Zweifel und mangels anderweitiger Bestimmung des Erblassers erben die Miterben innerhalb der Gruppe gem. § 2091 BGB untereinander zu gleichen Teilen, soweit sich nicht aus §§ 20662069 BGB ein anderes ergibt. Hat der Erblasser zwar eine Bestimmung hinsichtlich des Verhältnisses, in welchem die einzelnen Erben an dem gemeinschaftlichen Erbteil beteiligt sein sollen, getroffen, ist diese Bestimmung aber unvollständig oder fehlerhaft, so gelten §§ 20892092 BGB entsprechend.[14] Sofern einer der auf den gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzten Miterben vor Eintritt des Erbfalls ersatzlos wegfällt, so tritt gem. § 2094 S. 2 BGB Anwachsung nur unter den gleichfalls auf diesen Erbteil berufenen Miterben (unter Ausschluss aller übrigen Miterben) ein.[15] § 2098 Abs. 2 BGB bestimmt außerdem für den Fall der gegenseitigen Ersatzerbeneinsetzung von Miterben, dass Erben, die auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt sind, im Zweifel als Ersatzerben für diesen Erbteil den übrigen Erben vorgehen.

 

Rz. 6

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass nicht etwa eine "Untererbengemeinschaft" entsteht, sondern jeder Miterbe innerhalb der auf den gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzten Gruppe unmittelbar selbst mit seinem eigenen Bruchteil an der Erbengemeinschaft beteiligt ist, jeder Erbteil also nach außen hin rechtlich selbstständig ist. Diese rechtliche Selbstständigkeit muss auch im Rahmen eines eventuellen Vorkaufsrechts der Miterben beachtet werden mit der Folge, dass ein vorrangiges Vorkaufsrecht innerhalb der Erbengruppe nicht entsteht.[16] Gleiches gilt für die Stimmenbildung bei Verwaltung des Nachlasses.[17]

[14] Staudinger/Otte, § 2093 Rn 3.
[15] Staudinger/Otte, § 2093 Rn 3.
[16] MüKo/Rudy, § 2093 Rn 3; BeckOK BGB/Litzenburger, 50. Ed. 1.5.2019, § 2093 Rn 3; a.A. Lange/Kuchinke, § 27 III.
[17] MüKo/Rudy, § 2093 Rn 3.

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