Rz. 2

Wann die Einsetzung auf einen gemeinschaftlichen Erbteil vorliegt, bestimmt § 2093 BGB nicht. Sofern also keine eindeutige Anordnung des Erblassers vorliegt, ist die Frage durch Auslegung zu klären. Eine rein sprachliche Zusammenfassung oder Gesamtbezeichnung genügt insoweit (als rein äußerliche Verbindung) nicht.[3] Vielmehr muss aus der Erbeinsetzung der Wille des Erblassers hervorgehen, hinsichtlich einzelner Miterben im Verhältnis zu den übrigen Miterben eine engere Gemeinschaft zu schaffen[4] und somit die Anwendung der §§ 20892092 BGB sowie § 2094 S. 2 BGB innerhalb dieser Gruppe sachlich zu rechtfertigen.[5] Hierbei spielen auch Gesichtspunkte wie enge persönliche Beziehungen dieser Miterben untereinander oder eine gemeinsame Beziehung zum Gegenstand der Erbeinsetzung (vgl. § 2087 Abs. 2 BGB) eine Rolle.[6] Sind Kinder aus erster Ehe bspw. neben der zweiten Ehefrau und Kindern aus zweiter Ehe eingesetzt, kann dies für eine Einsetzung auf einen gemeinschaftlichen Erbteil sprechen.[7] Die Bezeichnung "Eheleute" soll für sich allein aber noch kein ausreichendes Indiz für die Einsetzung auf einen gemeinschaftlichen Erbteil darstellen.[8]

 

Rz. 3

So kann die Zusammenfassung einzelner Erben unter einer Ziffer oder Gesamtbezeichnung ein solcher Anhaltspunkt sein.[9] Ebenso kann die räumliche Anordnung der Bedachten im Testament ein entsprechendes Indiz darstellen.[10] Grundsätzlich gilt: Je stärker sich die gewillkürte an die gesetzliche Erbfolge anlehnt, desto eher spricht dies für die Berufung der Angehörigen eines Stammes auf einen gemeinschaftlichen Erbteil. Auch bei einer Erbeinsetzung nach Gegenständen (vgl. § 2087 Rdn 28 ff.) ist die Einsetzung einzelner Miterben auf ein und denselben Gegenstand als Indiz für die Einsetzung auf einen gemeinschaftlichen Erbteil zu werten.[11]

 

Rz. 4

Lässt sich ein entsprechender Erblasserwille feststellen, so steht der Anwendung des § 2093 BGB auch nicht entgegen, dass der Erblasser innerhalb der einzelnen Gruppen Untergruppen (mit Unterbruchteilen) bestimmt hat.[12] § 2093 BGB kann selbst dann anwendbar sein, wenn der Erblasser sämtliche gewillkürten Erben auf ein und denselben Bruchteil der Erbschaft einsetzt, während es im Übrigen bei der gesetzlichen Erbfolge verbleiben soll.[13]

[3] MüKo/Rudy, § 2093 Rn 2.
[4] BayObLGZ 76, 122.
[5] BeckOK BGB/Litzenburger, 50. Ed. 1.5.2019, § 2093 Rn 2.
[6] MüKo/Rudy, § 2093 Rn 2.
[7] Czubayko, in: Burandt/Rojahn, § 2093 Rn 1.
[8] BayObLG FamRZ 2000, 120. Im Fall BayObLG FamRZ 2006, 147 wurde bei 10 % für die "Enkel" ein gemeinschaftlicher Erbteil angenommen.
[9] Staudinger/Otte, § 2093 Rn 1; MüKo/Rudy, § 2093 Rn 2.
[10] BayObLG FamRZ 1977, 275.
[11] Staudinger/Otte, § 2093 Rn 1; MüKo/Rudy, § 2093 Rn 2.
[12] MüKo/Rudy, § 2093 Rn 2.
[13] MüKo/Rudy, § 2093 Rn 2.

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