Rz. 35

Für die Beurteilung, ob überhaupt ein Irrtum vorliegt, der zur Anfechtung berechtigt, sind die subjektiven Vorstellungen des Erblassers von entscheidender Bedeutung.[79] Im Hinblick auf die Vorstellungen des Erblassers sind folgende Fälle zu unterscheiden:

Der Erblasser hatte konkrete Vorstellungen von bestimmten Umständen, diese stimmen jedoch nicht mit der tatsächlichen Sachlage oder auch einer späteren Entwicklung überein (positive Vorstellungen), oder
der Erblasser hat sich überhaupt keine Gedanken über solche Umstände gemacht, die sich später als fehlerhaft herausgestellt haben (Fehlen jeglicher Vorstellungen), oder
der Erblasser hat sich zwar keine konkreten Gedanken über das Vorliegen bestimmter Umstände gemacht, das Vorliegen der Umstände war jedoch für den Erblasser selbstverständlich, so dass ein Abrufen dieser Umstände für den Erblasser jederzeit möglich gewesen ist (unbewusste selbstverständliche Vorstellungen).
[79] Rudolf/Bittler/Seiler-Schopp, HB Testamentsauslegung, § 5 Rn 22.

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