Rz. 6

Weiter setzt § 2075 BGB voraus, dass der Bedachte während eines Zeitraums von unbestimmter Dauer etwas unterlässt oder fortgesetzt tut. Handelt es sich um einmalige Handlungen, ist § 2075 BGB nicht anwendbar.

 

Rz. 7

Unter § 2075 BGB fallen die Verwirkungsklauseln[7] (siehe hierzu Rdn 14 ff.) sowie die Wiederverheiratungsklauseln,[8] die zulässige Anordnung der Beibehaltung eines bestimmten Berufes oder des Wohnsitzes, weiterhin, wenn der Erblasser eine bestimmte Lebensführung anordnet (z.B. kein Rückfall zum Vollalkoholiker[9]) oder die Zuwendung von Pflegeleistungen abhängig macht, sofern es sich hierbei nicht um einen bloßen Beweggrund handelt, oder wenn der Erblasser anordnet, dass der Erbe das ihm zugewandte Hausanwesen ständig bewohnt und bewirtschaftet.[10] Unter § 2075 BGB fällt auch die Bedingung, dass ein Ehegatte den anderen nicht verlässt, bzw. eine Einsetzung zum Miterben unter der Bedingung, dass ein Antrag auf Teilungsversteigerung nicht gestellt wird.[11] Unter die Vorschrift des § 2075 BGB fällt es auch, wenn der Nacherbfall eintreten soll, falls der Bedachte seine Bauverpflichtung nicht einhält, d.h. das ererbte Grundstück nicht binnen drei Jahren nach dem Tod des Erblassers bebaut.[12]

 

Rz. 8

Wird das fortgesetzte Tun oder das Unterlassen nur auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt, kommt § 2075 BGB nach h.M. nicht zum Zuge.[13] Hier muss die Auslegung entscheiden, ob eine auflösende oder eine aufschiebende Bedingung vorliegt. Nach weit verbreiteter Ansicht geht man jedoch davon aus, dass für den Fall, dass es sich nicht um einen unbestimmten Zeitraum, jedoch um einen bestimmten Zeitraum von längerer Dauer handelt, die Auslegung dazu führt, dass es sich um eine auflösende Bedingung i.S.d. § 2075 BGB und nicht um eine aufschiebende Bedingung i.S.d. § 2074 BGB handelt, da es eher dem Erblasserwillen entspricht, dem Bedachten die Zuwendung sofort zukommen zu lassen.[14]

[7] BayObLG FamRZ 1990, 1158; BayObLG FamRZ 1995, 249; BayObLG FamRZ 1995, 1447, 1449; Soergel/Loritz, § 2075 Rn 2.
[8] MüKo/Leipold, § 2075 Rn 4.
[9] Vgl. LG Deggendorf ZEV 2003, 247 (Vermächtnis eines Wohnrechts, solange der Bedachte nicht wieder heiratet und nicht wieder Voll-Alkoholiker wird).
[10] BayObLG FamRZ 2005, 395.
[11] Zacher-Röder, ZEV 2008, 277.
[12] BayObLG FamRZ 2004, 1752, 1753 = NJW-RR 2004, 1376.
[13] MüKo/Leipold, § 2075 Rn 5; Soergel/Loritz, § 2075 Rn 2.
[14] MüKo/Leipold, § 2075 Rn 5.

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