Rz. 4

Nach der Teilung haftet jeder Miterbe, in dessen Person die Voraussetzungen des § 2061 BGB vorliegen, also nicht nur der auffordernde, nur noch für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Forderung. Maßgebend ist wie bei § 2060 BGB die Erbquote und nicht die Verteilungsquote (vgl. § 2060 Rdn 11). Die rechtzeitige Anmeldung einer Nachlassforderung i.R.d. Aufforderungsverfahrens wirkt gegenüber allen Miterben, während sich Kenntnis vom Bestand der Forderung nur bei demjenigen Miterben als schädlich erweist, bei dem sie vorliegt.[14] Dies kann auch hier zu unterschiedlichen Haftungen der einzelnen Miterben führen.[15]

 

Rz. 5

Wie bei § 2060 BGB (vgl. § 2060 Rdn 13) werden Forderungen nach § 1972 BGB (Pflichtteilsrechte, Vermächtnisse u. Auflagen) von der Haftungsbeschränkungswirkung erfasst,[16] nicht hingegen solche nach § 1971 BGB (Pfandgläubiger u. Gleichgestellte hinsichtlich der Befriedigung aus den ihnen haftenden Gegenständen). Dies ist hinsichtlich Forderungen, die § 1971 BGB unterfallen, unstr., obwohl in § 2061 BGB ein dem § 2060 Nr. 2 Hs. 2 BGB entsprechender Hinweis fehlt, da ein reduzierten Anforderungen unterliegendes Privataufgebot keine weitreichenderen Konsequenzen nach sich ziehen kann als ein gerichtliches Aufgebot.[17]

 

Rz. 6

Wie das gerichtliche Aufgebot gewährt auch das Privataufgebot nach § 2061 BGB jedem Miterben das Recht, einen Aufschub der Auseinandersetzung zu verlangen (§ 2045 BGB). (Zur Beweislast vgl. § 2060 Rdn 14).

[14] Bamberger/Roth/Lohmann, § 2061 Rn 4.
[15] MüKo/Ann, § 2061 Rn 4.
[16] MüKo/Ann, § 2061 Rn 6.
[17] MüKo/Ann, § 2061 Rn 6.

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