Rz. 10

Anders als § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB stellt § 2060 BGB keine Einrede dar, sondern ist von Amts wegen zu berücksichtigen, sobald eine der Prozessparteien den entsprechenden Tatsachenvortrag in den Rechtsstreit eingebracht hat. Liegen die Voraussetzungen des § 2060 BGB vor, zieht dies demnach nicht einen – bei § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB regelmäßig nur befristet wirkenden – Vorbehalt nach § 780 ZPO nach sich, sondern es erfolgt eine anteilige Verurteilung. Treten die Voraussetzungen des § 2060 BGB erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung in dem Rechtsstreit über die Nachlassverbindlichkeit ein, ist die Haftungsbeschränkung grds. im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen (§ 767 Abs. 1 u. 2 ZPO).[20]

 

Rz. 11

Maßgeblich für den Umfang der eintretenden Haftungsbeschränkung ist die Erbquote, nicht jene tatsächliche Verteilungsquote, die sich unter Berücksichtigung von eventuellen Ausgleichungspflichten einzelner Miterben ergibt.[21] Dies kann bei einem Abweichen beider Quoten zu einem teilweisen Forderungsausfall des Nachlassgläubigers trotz insgesamt ausreichendem Nachlass führen, wenn der ausgleichungspflichtige Miterbe seine Haftung gem. § 1973 BGB auf den ihm aus der Nachlassmasse tatsächlich zugeflossenen, die anteilige Nachlassverbindlichkeit unterschreitenden Betrag beschränkt, während die ausgleichungsberechtigten Miterben unter Berufung auf § 2060 BGB nur noch für den ihrer Erbquote entsprechenden Teil der Nachlassverbindlichkeit haften.

 

Beispiel

Nachlass 30.000 EUR. Miterben A, B und C zu je ⅓. C hat bei der Auseinandersetzung wegen hoher Vorempfänge nichts erhalten. A und B erhielten je 15.000 EUR. Es meldet sich ein im Aufgebotsverfahren ausgeschlossener Gläubiger mit einer Forderung von 12.000 EUR. Lässt man die ideelle Erbquote maßgebend bleiben, so kann der Gläubiger gegenüber jedem Erben nur 4.000 EUR geltend machen; er erhält also von A und B nur je 4.000 EUR und von C, wenn dieser sich auf § 1973 BGB beruft, nichts. Obwohl der Nachlass zur Begleichung der Forderung mehr als ausreichend ist, erleidet der Gläubiger also einen Ausfall von 4.000 EUR![22]

Als unbillig kann dieses Ergebnis dennoch nicht eingestuft werden, da dem Nachlassgläubiger ein solcher teilweiser Forderungsausfall nur droht, wenn er selbst seine Forderung nicht fristgerecht geltend gemacht hat.[23] Die Möglichkeit der Rechtsbeeinträchtigung bzw. des Rechtsverlusts durch Zeitablauf durchzieht nämlich die gesamte Rechtsordnung und wird auch hier von der gesetzgeberischen Intention der Schaffung von Rechtssicherheit getragen.

 

Rz. 12

Haftet ein Miterbe unbeschränkt, steht dies einer Anwendbarkeit von §§ 2060, 2061 BGB nicht entgegen (vgl. auch § 460 Abs. 2 FamFG),[24] wodurch auch ein solcher, seiner erbrechtlichen Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten grundsätzlich verlustig gegangener Miterbe zumindest noch eine anteilige Begrenzung seiner Einstandspflicht herbeiführen kann. Unanwendbar ist § 2060 BGB hingegen auf den zu mehreren Erbteilen berufenen Alleinerben, da hier keine Teilung eintreten kann, auch wenn er scheinbar zu einem früheren Zeitpunkt, als für einen oder mehrere Erbteile der Erbe noch unbekannt war, mit dem bestellten Nachlasspfleger für einen sich letztlich als eigenen herausstellenden Erbteil eine Teilung vorgenommen hatte.[25] Wird ein Erbteil übertragen, § 2033 Abs. 1 BGB, bleibt neben dem Erwerber des Erbteils auch der veräußernde Miterbe anteilig haftbar, so dass eine gesamtschuldnerische Haftung für den dem Erbteil entsprechenden Teil der Nachlassverbindlichkeit entsteht.[26] Auch kommt hier im Einzelfall eine Haftung des seinen Anteil veräußernden Erben nach § 1978 BGB in Betracht.[27] Bildet den Gegenstand der Nachlassverbindlichkeit eine unteilbare Leistung, ist umstritten, ob hier nur noch der anteilige Geldersatz oder doch die volle Leistung in natura bei gleichzeitiger Erstattung ihres Geldwertes abzgl. eines der Erbquote des in Anspruch genommenen Miterben entsprechenden Bruchteils,[28] gefordert werden darf.

 

Rz. 13

Jeder Miterbe kann nach § 2045 BGB verlangen, dass die Auseinandersetzung bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens aufgeschoben wird. Ein von einem Miterben gestellter Aufgebotsantrag kommt regelmäßig auch den übrigen Miterben zustatten (§ 997 Abs. 1 S. 1 ZPO). Dabei erfasst die Haftungsbeschränkungswirkung der Nr. 1 auch die Ansprüche nach § 1972 BGB, nicht aber solche nach § 1971 BGB.[29] Ist die Teilung bereits vor Ablauf des fünfjährigen Zeitraums erfolgt, wandelt sich mit Verstreichen der Frist die gesamtschuldnerische Haftung der Miterben nach Nr. 2 in eine anteilige. Das in die Vorschrift aufgenommene Zeitmoment schließt dabei weitgehend eine noch frühere Verwirkung aus.[30] Ein nach Eintritt der auf Nr. 1 oder 2 beruhenden teilschuldnerischen Haftung eröffnetes Nachlassinsolvenzverfahren setzt rückwirkend die Aufteilung der Nachlassverbindlichkeit außer Kraft, um wieder eine Befriedigung aus dem Nachlass zu ermöglichen, §§ 80 Abs. 1, 148, 159 InsO.[31]

 

Rz. 14

Die Beweislast f...

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