Rz. 13
Vom BGH ist bislang ausdrücklich offengelassen worden, ob Miterben notwendige Streitgenossen sind (siehe hierzu § 2032 Rdn 17 f.),[24] die überwiegende Meinung scheint dies jedoch abzulehnen.[25] Bei einer Klage der Erbengemeinschaft kann daher lediglich ein Miterbe klagen, auch damit die übrigen Erben ggf. als Zeugen zur Verfügung stehen. Dabei hat das Gericht – wie stets in derartigen Fällen – der so erreichten Zeugenstellung im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen.[26]
Die Zugehörigkeit zur Erbengemeinschaft muss der klagende Erbe beweisen.[27] Der Beweis kann durch die Vorlage des Erbscheins geführt werden. Denn der Erbschein enthält die Rechtsvermutung, dass die darin ausgewiesenen Personen Erben geworden sind, § 2365 BGB. Nach § 292 ZPO gilt diese Vermutung bis zum Beweis des Gegenteils als bewiesen,[28] so dass die objektive Beweislast jedenfalls im Prozess gegen Nachlassschuldner oder -gläubiger umgekehrt wird.[29]
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