Rz. 13

Vom BGH ist bislang ausdrücklich offengelassen worden, ob Miterben notwendige Streitgenossen sind (siehe hierzu § 2032 Rdn 17 f.),[24] die überwiegende Meinung scheint dies jedoch abzulehnen.[25] Bei einer Klage der Erbengemeinschaft kann daher lediglich ein Miterbe klagen, auch damit die übrigen Erben ggf. als Zeugen zur Verfügung stehen. Dabei hat das Gericht – wie stets in derartigen Fällen – der so erreichten Zeugenstellung im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen.[26]

Die Zugehörigkeit zur Erbengemeinschaft muss der klagende Erbe beweisen.[27] Der Beweis kann durch die Vorlage des Erbscheins geführt werden. Denn der Erbschein enthält die Rechtsvermutung, dass die darin ausgewiesenen Personen Erben geworden sind, § 2365 BGB. Nach § 292 ZPO gilt diese Vermutung bis zum Beweis des Gegenteils als bewiesen,[28] so dass die objektive Beweislast jedenfalls im Prozess gegen Nachlassschuldner oder -gläubiger umgekehrt wird.[29]

[24] BGH NJW 1989, 2133, 2134.
[25] Ausdrücklich: Brandenburgisches OLG OLGR 1998, 421, 422 m.N. zum Meinungsstand.
[26] BGH ZEV 2006, 356 mit Bezug auf BGH NJW-RR 1988, 126, 127 unter II 2 b und BGH NJW 1988, 1585, 1587 unter II 1).
[27] Baumgärtel/Schmitz, Handbuch der Beweislast, § 2039 Rn 1.
[28] MüKo/Grziwotz, § 2365 Rn 6.
[29] Baumgärtel/Schmitz, Handbuch der Beweislast, § 2365 Rn 8; in einem Zivilprozess zwischen Erbprätendenten gilt die Vermutungswirkung nicht, str., vgl. hierzu MüKo/Grziwotz § 2365 Rn 6, 22.

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